Ein Produkt kann rechtlich entweder nur Lebensmittel sein oder Arzneimittel, nicht aber beides (§ 2 III Nr. 1 AMG und Art. 2 S. 3 d) BasisVO). Die richtige Einordnung ist besonders bei Nahrungsergänzungsmitteln oft schwierig. Wenn ein Nahrungsergänzungsmittel rechtlich ein Arzneimittel ist, gelten die strengen Vorschriften für Werbung für Arzneimittel.
Stoffe, die zwar auf den menschlichen Körper einwirken, sich aber nicht nennenswert auf den Stoffwechsel auswirken, sind keine Funktionsarzneimittel (EuGH, Urteil vom 15. 11. 2007 - C-319/05 Kommission/Deutschland, Knoblauch-Extrakt-Pulver-Kapsel). Funktionsarzneimittel sind nur solche Erzeugnisse, deren pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt und die tatsächlich dazu bestimmt sind, eine ärztliche Diagnose zu erstellen oder physiologische Funktionen zu beeinflussen.
Enthält ein Erzeugnis im Wesentlichen einen Stoff, der auch in einem Lebensmittel in dessen natürlichem Zustand vorhanden ist, so gehen von ihnen keine nennenswerten Auswirkungen auf den Stoffwechsel aus, wenn bei einem normalen Gebrauch des fraglichen Erzeugnisses seine Auswirkungen auf die physiologischen Funktionen nicht über die Wirkungen hinausgehen, die ein in angemessener Menge verzehrtes Lebensmittel auf diese Funktionen haben kann (BGH, Urteil vom 26. 6. 2008 - I ZR 61/05 - L-Carnitin II). Solche Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel.
Beispiel: EuGH, Urteil vom 15. 11. 2007 - C-319/05 Kommission/Deutschland, Knoblauch-Extrakt-Pulver-Kapsel: Der EuGH hat die Einordnung eines Knoblauchextrakt-Pulvers, das bei angabegemäßer Dosierung dieselbe Menge Allicin enthielt wie 7,4 g roher frischer Knoblauch, als Arzneimittel verneint. Denn die physiologischen Wirkungen des Pulvers kann auch durch den Verzehr der entsprechenden Menge Knoblauch als Lebensmittel erzielt werden.
Unzulässige Werbung für Nahrungsergänzungsmittel wird oft mit einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht oder mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgt.
Werbung für gesundheitsbezogene Produkte ist rechtlich besonders reglementiert. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an gesundheitsbezogene Aussagen. Werbung für Arzneimittel und andere Heilmittel, Medizinprodukte, Nahrungsergänzungsmittel, bilanzierte Diäten und Kosmetika ist außerdem durch spezielle Gesetze und Verordnungen eingeschränkt. Die Gefahr von Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten ist bei diesen Produkten besonders hoch. Das Buch stellt die aktuelle Rechtslage anhand mehrerer hundert Beispielen aus der Rechtsprechung dar.
Aus dem Inhalt:
1. Auflage November 2024, 408 Seiten, XchangeIP Verlag, erhältlich im Buchhandel oder bei Amazon
ISBN 978-3-00-079406-3
Für die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel, das als Arzneimittel einzuordnen ist, gelten die strengen Grundsätze der Arzneimittelwerbung.
Für die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel ist besonders die „Health-Claims-Verordnung“ - HCVO - zu beachten. Die HCVO soll Verbraucher verständlich informieren. Gesundheitsbezogen ist eine Werbung, wenn die beworbene Behandlung auf die Gesundheit zielt. Sie ist es aber auch dann, wenn es um ästhetische Ziele geht, wenn bei der Behandlung in die körperliche Integrität eingegriffen wird, beispielsweise eine Fettentfernung durch eine Kryolipolyse-Behandlung (OLG München v. 5.7.2018 - 29 U 1866/17 - Bye-bye-Hüftgold).)
Für Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel ist auch die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) zu beachten.
Autor: Thomas Seifried,
Anwalt für Heilmittelwerberecht und
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitbewerber und
Verbände wehren sich oft gegen Verstöße gegen unlautere Werbung für Nahrungsergänzungsmittel und beanstanden diese mit einer
Abmahnung im Wettbewerbsrecht mit Aufforderung, eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Gerichtliche Verfahren werden meistens in
einstweiligen Verfügungsverfahren geführt. Hier kommt es auf Details an. Sprechen Sie uns an.
Anwalt für Wettbewerbsrecht Thomas Seifried hat über 20 Jahre Erfahrung im Wettbewerbsrecht mit zahlreichen nachgewiesenen Erfolgen und ist seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er berät und vertritt seit vielen Jahren Unternehmen der Gesundheits- und Kosmetikbranche.
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