Werbung mit Arzneimittelpreisen und Rabatten - Arzneimittelpreisbildung


Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel


Arzneimittelgesetz

Für Apotheken gilt eine strenge Preisbindung für verschreibungs- und apothekenpflichtige Arzneimittel. Die pharmazeutischen Unternehmen (Hersteller) müssen bei dem Vertrieb von Arzneimitteln einen einheitlichen Abgabepreis sicherstellen (§ 78 II Arzneimittelgesetz (AMG) i. V. m. §§ 1 I und IV, 3 Arzneimittelpreisverordnung). Diese Preisbindung ist nach der Rechtsprechung angesichts des noch geringen Marktanteils ausländischer Arzneimittelversender nach der Rechtsprechung weiterhin zumutbar (BVerwG v. 9.7.2020 – 3 C 20.18).

Ein Preiswettbewerb für verschreibungspflichtige Arzneimittel findet allein zwischen den pharmazeutischen Unternehmern statt. Diese dürfen ihre Preise ohne staatliche Preisvorgaben festsetzen. Haben sie allerdings einen Preis festgesetzt, müssen sie diesen gegenüber den Apotheken einheitlich verlangen. Außerdem sollen Preisnachlässe in das System der Krankenversicherung fließen und so den Versicherten zugutekommen. Schließlich soll verhindert werden, dass Preisnachlässe Apotheker in ihrem sonstigen Bestell- und Beratungsverhalten beeinflussen und dadurch die Volksgesundheit gefährden (vgl. OLG Stuttgart v. 5.9.2013 – 2 U 155/12 – Verblisterung).


Arzneimittelpreisverordnung

Für verschreibungspflichtige (vgl. § 1 IV AMPreisV) Arzneimittel gilt die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Die AMPreisV soll im öffentlichen Interesse eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sicherstellen, indem auf der letzten Handelsstufe, also im Verhältnis zwischen Apotheker und Verbraucher, der Preiswettbewerb für verschreibungspflichtige Arzneimittel begrenzt wird (BGH v. 5.3.2015 – I ZR 185/13 – Patientenindividuell zusammengestellte Arzneimittelblister). Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC-Arzneimittel) gibt es keine Preisbindung (§ 78 II 3 AMG, § 1 IV AMPreisV). Hier gilt grundsätzlich ein Preiswettbewerb in den Grenzen gemäß § 7 HWG i. V. m. § 78 III 1 AMG.


Heilmittelwerberechtliche Einflüsse auf die Preisgestaltung


Das heilmittelwerberechtliche Verbot der Werbegaben wirkt sich auch auf die Preise aus. Maßstab sind zunächst die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften, ob Rabatte und Skonti heilmittelwerberechtlich verbotene Werbegaben darstellen. Liegen keine Verstöße gegen arzneimittelrechtliche Preisvorschriften vor, sind Rabatte und Skonti auch nicht nach § 7 I 1 HWG unzulässig, weil der Ausnahmetatbestand des § 7 I Nr. 2 a) HWG eingreift (BGH v. 5.10.2017 – I ZR 172/16 – Großhandelszuschläge). 

Das Verbot der Werbegaben nach § 7 HWG geht aber über die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften hinaus: Trotz arzneimittelrechtlicher Zulässigkeit kann eine Zuwendung ein heilmittelwerberechtlich unzulässiger Rabatt sein.

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Aus dem Inhalt:

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  • Heilmittelwerberechtliche Verbote und Einschränkungen
  • Werbung für Arzneimittel, Arzneimittelpreisbindung, Werbung mit Rabatten und Zugaben
  • Werbung für Medizinprodukte
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  • Werbung für bilanzierte Diäten
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Zum Inhaltsverzeichnis


1. Auflage November 2024, 408 Seiten, XchangeIP Verlag, erhältlich im Buchhandel oder bei Amazon

ISBN 978-3-00-079406-3



Preisbindung der Apotheker für apothekenpflichtige Arzneimittel nach AMPreisV


Preisbindung für apothekenpflichtige Arzneimittel

Für verschreibungspflichtige (Fertig-)Arzneimittel und die zwar nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtigen (Fertig-)Arzneimittel, die zulasten der ge-setzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, setzt die AMPreisV einheitliche Apothekenabgabepreise fest.

Ausnahmen von der Preisbindung


Ausländische Versandapotheken

Ausländische Versandapotheken sind nicht an den einheitlichen Apothekenab-gabepreis gebunden, weil das deutsche Arzneimittelpreisrecht die Wirkung einer europarechtswidrigen Einfuhrbeschränkung hat (EuGH v. 19.10.2016 – C-148/15 – DocMorris/Deutsche Parkinson Vereinigung). Die zum 11.5.2019 eingeführte Regelung des § 78 I 4 AMG a. F., wonach die Arzneimittelpreisverordnung auch für aus dem Ausland eingeführte Arzneimittel gilt, wurde nach dem Urteil des BGH v. 20.2.2020 – I ZR 5/19 – Sofort-Bonus II mit Wirkung vom 15.12.2020 wieder gestrichen. Ein inländisches pharmazeutisches Unternehmen ist bei der Belieferung ausländischer Versandapotheken mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln daher nicht an den einheitlichen Her-stellerabgabepreis gebunden, und zwar auch dann nicht, wenn die Arzneimittel für den deutschen Markt bestimmt sind (OLG Düsseldorf v. 16.5.2019 – I-20 U 126/18 – Anbieten, Ankündigen oder Gewähren von Preisnachlässen auf den Herstellerabgabepreis gegenüber einer in den Niederlanden ansässi-gen Apotheke).


Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Preisbindung ausgenommen, § 1 IV AMPreisV.


Auseinzelung patientenindividuell zusammengestellter Arzneimittel

Es besteht keine Preisbindung, wenn ein Apotheker Teilmengen aus Fertigarzneimitteln abgibt (Auseinzelung, § 1 III 1 Nr. 7 AMPreisV). Eine Voraussetzung ist, dass Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleiben (BGH v. 5.3.2015 – I ZR 185/13 – Patientenindividuell zusammengestellte Arzneimittelblister). 


Auseinzelung patientenindividuell zusammengestellter Arzneimittel

Es besteht keine Preisbindung, wenn ein Apotheker Teilmengen aus Fertigarzneimitteln abgibt (Auseinzelung, § 1 III 1 Nr. 7 AMPreisV). Eine Voraussetzung ist, dass Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleiben (BGH v. 5.3.2015 – I ZR 185/13 – Patientenindividuell zusammengestellte Arzneimittelblister).


Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen

Auch für Abgaben von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen müssen Apotheker weder die Preise und Preisspannen der AMPreisV einhalten, noch müssen Apotheker oder pharmazeutische Unternehmer einen einheitlichen Apothekenabgabepreis verlangen (vgl. § 1 III 1 Nr. 8 AMPreisV).


Weitere Ausnahmen von der Preisbindung nach § 1 III AMPreisV

Nach der Arzneimittelpreisverordnung gibt es weitere Ausnahmen von der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, und zwar bei Abgaben durch Krankenhausapotheken, außer es handelt sich um parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung (§ 1 III 1 Nr. 1 AMPreisV).


Nicht preisgebunden ist auch die Abgabe

  • an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Absatz 8 Satz 2 Apothekenge-setz gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugs- und Jugendar-restanstalten (§ 1 III 1 Nr. 2 AMPreisV).
  • an die in § 47 I 1 Nr. 2–10 AMG genannten Personen und Einrichtungen unter den dort genannten Voraussetzungen,
  • von bestimmten Impfstoffen (§ 1 III Nr. 3a, 4 AMPreisV)
  • an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitisvorsorge
  • von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind.


Preisbindung für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen bei Verabreichung durch Ärzte oder Patienten

Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen, die als Rezepturarzneimittel nur in der Apotheke zubereitet werden können. Fertigarzneimittel, die die Ärzte oder – nach entsprechender Schulung – die Patienten selbst vor der Verabreichung nach den Fachinformationen patientenindividuell dosieren, gegebenenfalls zu einer Trägerlösung hinzugegeben und so in seine anwendungsfähige Form überführen können (Rekonstitution), werden nicht von der Ausnahmevorschrift erfasst. Für solche Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen wiederum gilt die Preisbindung (OLG Hamburg v. 21.1.2021 – 3 U 100/20 – Preisbindung bei Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen). Rabatte für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen dürfen daher nur dann gewährt werden, wenn bereits der Lieferung des Fertigarzneimittels in parenteraler Zubereitung durch den pharmazeutischen Unternehmer eine entsprechende ärztliche Verordnung zugrunde liegt (vgl. OLG Hamburg v. 21.1.2021 – 3 U 100/20 – Preisbindung bei Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen).

Arzneimittelpreisrechtliches Rabattverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel


Aus der Preisbindung für apothekenpflichtige Arzneimittel folgt auch ein grundsätzliches Rabattverbot: Rabatte oder sonstige Vergünstigungen bei der Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln an Verbraucher sind unzulässig. Denn nach dem Heilmittelwerbegesetz (§ 7 I Nr. 1 HWG) sind Zuwendungen und Werbegaben verboten, wenn sie gegen die Preisvorschriften aufgrund des Arzneimittelgesetzes verstoßen (§ 78 AMG i. V. m. AMPreisV). Was arzneimittelpreisrechtlich verboten ist, kann § 7 I HWG nicht erlauben.

Zuwendungsverbot bei der Abgabe preisgebundener Arzneimittel


Gegen diese arzneimittelrechtliche Preisbindung verstößt ein Apotheker nicht nur, wenn er ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Die arzneimittelrechtliche Preisbindung verbietet es auch, die Abgabe eines preisgebundenen Arzneimittels zu dem vorgeschriebenen Preis mit einem wirtschaftlichen Vorteil zu koppeln, durch den das Arzneimittel günstiger wirkt. Der Wert des Vorteils ist irrelevant. Auch geringwertige Zugaben sind daher bei der Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln an Verbraucher unzulässig, beispielsweise ein Gutschein für ein Brötchen (BGH v. 6.6.2019 – I ZR 206/17 – Brötchen-Gutschein).


Beispiele unzulässiger Zuwendungen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel

  • Unzulässig ist es, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren (BGH v. 6.6.2019 – I ZR 60/18 – Unzulässigkeit von geringwertigen Werbegaben beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln).
  • Die Möglichkeit, an einem Gewinnspiel teilzunehmen, ist in einer Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine unzulässige Werbegabe im Sinne von § 7 HWG (BGH v. 18.11.2021 – I ZR 214/18 – Gewinnspielwerbung II).
  • Unzulässig ist es, wenn ein Apotheker auf einem Werbeflyer mit einem Gutschein für die Abgabe eines Rezepts mit der Ausgabe einer Rolle Geschenkpapier oder eines Paars Kuschelsocken wirbt (BVerwG v. 9.7.2020 – 3 C 20.18).
  • Unzulässig ist es, wenn eine Apotheke Wertbons zur ausschließlichen Einlösung eines Rezepts über verschreibungspflichtige Arzneimittel zur späteren Verrechnung mit dem Kaufpreis nicht preisgebundener Waren ausgibt (OVG Lüneburg v. 28.6.2022 – 14 LA 1/22 – Verbot der Ausgabe von Wertbons bei der aus-schließlichen Einlösung eines Rezeptes über verschreibungspflichtige Arzneimittel).
  • Unzulässig ist es, wenn eine Apotheke bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel Bäckerei-Gutscheine für „zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti“ gewährt (OLG Frankfurt/M. v. 2.11.2017 – 6 U 164/16 – Preisbindung verschreibungspflichtiger Arzneimittel).
  • Die kostenlose Ausgabe eines Ein-Euro-Gutscheins durch eine Apotheke bei einem Arzneimittelkauf, der bei der nächsten Vorlage eines preis-gebundenen rezeptpflichtigen Arzneimittels eingelöst werden kann, ist eine unzulässige Werbegabe (BGH v. 6.6.2019 – I ZR 60/18 – Ein-Euro-Gutschein).


Abmahnung wegen unzulässiger Werbung mit Arzneimittelpreisen

 

Verstoß gegen das UWG wegen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung

 

Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbänden

 

Mitbewerber undVerbände wehren sich oft gegen Verstöße gegen die HCVO und beanstanden diese mit einerAbmahnung im Wettbewerbsrecht. Hier kommt es auf Details an. Sprechen Sie uns an.

Ihr Rechtsanwalt 

Thomas Seifried, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt für Heilmittelwerberecht Thomas Seifried hat über 20 Jahre Erfahrung im Wettbewerbsrecht mit zahlreichen nachgewiesenen Erfolgen und ist seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er berät und vertritt seit vielen Jahren Unternehmen der Gesundheits- und Kosmetikbranche.


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