Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika gehören nicht mehr zum Anwendungs-bereich des § 3 HWG. Denn für diese Produkte wird die Irreführung abschließend nach europäischem Recht geregelt, nämlich nach Art. 7 Medizinprodukte-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/745 v. 5.4.2017 über Medizinprodukte (Medizinprodukte-VO/Medical Devices Regulation - MDR) bzw. Art. 7 der In-vitro-Diagnostika-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/746 v. 5.4.2017 über In-vitro-Diagnostika).
Unzulässige Werbung für Medizinprodukte wird oft mit einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht oder mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgt.
Die Definition von "Medizinprodukt" steht in Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MDR): „Medizinprodukt“ ist demnach ein Gegenstand, das dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt ist und allein oder in Kombination einen oder mehrere der folgenden spezifischen medizinischen Zwecke erfüllen soll:
—Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
—Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung von oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,
—Untersuchung, Ersatz oder Veränderung der Anatomie oder eines physiologischen oder pathologischen Vorgangs oder Zustands,
—Gewinnung von Informationen durch die In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper — auch aus Organ-, Blut- und Gewebespenden — stammenden Proben
und dessen bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, aber durch solche Mittel unterstützt werden kann. Ebenfalls als Medizinprodukte gelten:
—Produkte zur Empfängnisverhütung oder -förderung,
—Produkte zur Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation von Medizinprodukten und Zubehör
Werbung für gesundheitsbezogene Produkte ist rechtlich besonders reglementiert. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an gesundheitsbezogene Aussagen. Werbung für Arzneimittel und andere Heilmittel, Medizinprodukte, Nahrungsergänzungsmittel, bilanzierte Diäten und Kosmetika ist außerdem durch spezielle Gesetze und Verordnungen eingeschränkt. Die Gefahr von Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten ist bei diesen Produkten besonders hoch. Das Buch stellt die aktuelle Rechtslage anhand mehrerer hundert Beispielen aus der Rechtsprechung dar.
Aus dem Inhalt:
1. Auflage November 2024, 408 Seiten, XchangeIP Verlag, erhältlich im Buchhandel oder bei Amazon
ISBN 978-3-00-079406-3
Ein Gegenstand, der von seinem Hersteller zur Anwendung für Menschen zum Zwecke der Untersuchung eines physiologischen Vorgangs konzipiert wurde, fällt nur dann unter den Begriff „Medizinprodukt“, wenn der Gegenstand für einen medizinischen Zweck bestimmt ist (EuGH v. 22.11.2012 – C-219/11 (Brain Products GmbH/BioSemi VOF). Ein Produkt ist daher nicht für medizinische Zwecke bestimmt, wenn die Kennzeichnung, die Gebrauchsanweisung und die Werbung für das Produkt eine Verwendung für medizinische Zwecke deutlich ausschließt.
Beispiel:
Ein Unternehmen bot ein System zur Messung und Aufzeichnung von menschliche Gehirnströmen an. Das Produkt war mit dem Hinweis versehen:
"Hinweis: Produkte von B. sind nur zur Benutzung im Rahmen von Forschungsanwendungen vorgesehen. Unsere Produkte werden nicht als Medizinprodukte im Sinne der EU-Richtlinie 93/42/EWG vermarktet. Unsere Produkte sind nicht zur Benutzung bei Diagnostik oder Behandlung von Krankheiten entwickelt worden oder dafür vorgesehen.“
Das reichte aus, um medizinische Zwecke und damit die Einstufung als Medizinprodukt auszuschließen (BGH v. 18.4.2013 - I ZR 53/09 - Messgerät II).
Im Gegensatz zu Arzneimitteln, die pharmakologisch wirken, haben Medizinprodukte eine physikalische Wirkung. Diese physikalische Wirkung kann nicht nur durch einen Gegenstand herbeigeführt werden, sondern auch durch einen Stoff ("stoffliches Medizinprodukt").
Auch ein Medizinprodukt ist
Als Medizinprodukte wurden von der Rechtsprechung eingestuft:
Werbung für bestimmte Medizinprodukte an Adressaten außerhalb der Fachkreise ist nach § 12 I Nr. 2 HWG grundsätzlich verboten. Es handelt sich um Medizinprodukte, die sich auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Lin-derung der in der Anlage zu § 12 HWG unter Nummer 1, 3 und 4 aufgeführten Krankheiten und Leiden beim Menschen beziehen (siehe Kapitel 29, 9. Verbot der Werbung gegenüber dem allgemeinen (Laien-)Publikum für bestimmte Arzneimittel nach § 12 HWG). Ausgenommen hiervon ist Werbung für In-vitro-Diagnostika gemäß Anlage 3 zu § 3 IV der Medizinprodukte-Abgabeverordnung.
Art. 7 Medizinprodukte-VO und Art. 7 In-vitro-Diagnostika-VO regeln irreführende Werbung für diese Produkte. Die Vorschriften sind inhaltsgleich. Ebenso wie im Heilmittelwerberecht verbieten Art. 7 Medizinprodukte-VO und Art. 7 der In-vitro-Diagnostika-VO lediglich irreführende Produktwerbung. Irreführende Werbung in Bezug auf ein Unternehmen unterfällt den
allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Irreführungsregeln.
Nach Art. 7 a) Medizinprodukte-VO und Art. 7 a) In-vitro-Diagnostika-VO sind Irreführungen über die Zweckbestimmung (vgl. Art. 2 Nr. 12 Medizinprodukte-VO), Sicherheit und Leistung verboten, indem dem Produkt Funktionen und Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht hat. Bei Anwendung des Art. 7 a) Medizinprodukte-VO soll aber auf die Kriterien der Rechtsprechung zu § 3 HWG zurückgegriffen werden können (OLG Frankfurt/M. v. 2.12.2021 – 6 U 121/20 – Heilerde zur Entgiftung; OLG Hamm v. 21.4.2022 – 4 U 39/22 – Irreführungsverbot für gesundheitsbezogene Bewerbung eines Medizinprodukts – Wundauflagen). Es gelten außerdem auch für Medizinprodukte die Grundsätze gesundheitsbezogener Werbung, insbesondere das „Strengeprinzip" (OLG Frankfurt/M. v. 2.12.2021 – 6 U 121/20 – Heilerde zur Entgiftung; OLG Hamm v. 21.4.2022 – 4 U 39/22 – Irreführungsverbot für gesundheitsbezogene Bewerbung eines Medizinprodukts – Wundauflagen).
Beispiele für ein irreführendes Wirkungsversprechen für Medizinprodukte:
• Die Aussage Heilerde zur Körperentgiftung ist irreführend, wenn diese Wirkung mangels Vorlage von nach anerkannten Regeln erstellten wis-senschaftlichen Studienergebnissen nicht erwiesen ist (OLG Frankfurt/M. v. 2.12.2021 – 6 U 121/20 – Heilerde zur Entgiftung).
• Folgende Aussage ist irreführend, wenn eine derartige uneingeschränkte Wirksamkeit nicht wissenschaftlich belegt ist:
„Um zu verhindern, dass vaginale Infektionen erneut auftreten, können K.® Vaginalkapseln direkt im Anschluss an die Behandlung mit einem entsprechenden Arzneimittel angewendet werden“ (OLG Hamburg v. 9.11.2017 – 3 U 246/16 – Unzulässige Werbeangabe über Medizinprodukt).
• Die Aussage
„Anwendungsbereiche: infizierte Wunden“
für eine Wundauflage ohne keimreduzierende Wirkstoffe ist irreführend, weil der
angesprochene Verkehr zwischen Wundauflagen zum Infekti-onsmanagement und solchen für das reine Exsudatmanagement unterscheidet (OLG Hamm v. 21.4.2022 – 4 U 39/22 – Irreführungsverbot für gesundheitsbezogene Be-werbung eines Medizinprodukts – Wundauflagen).
Ein Medizinprodukt darf nur angeboten werden, wenn es eine CE-Kennzeichnung nach Art. 20 Medizinprodukte-Verordnung (VO (EU) 2017/745) trägt und eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde. Die CE-Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen erfüllt.
Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder auf seiner sterilen Verpackung angebracht werden (Art. 20 Abs. 3 Medizinprodukte-VO). Wenn eine CE-Kennzeichnung auf dem Produkt oder auf seiner sterilen Verpackung wegen der Beschaffenheit des Produkts nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung (Einzelverpackung, Verkaufts- oder Handelsverpackung) angebracht. Die CE-Kennzeichnung muss außerdem in jeder Gebrauchsanweisung und auf jeder Handelsverpackung erscheinen.
Von wem das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 52 Medizinprodukte-VO durchzuführen ist, hängt von der Risikoklasse des Produkts ab. Nur bei der niedrigsten Risikoklasse I darf der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren selbst durchführen. Bei allen anderen Medizinprodukten ist für das Konformitätsbewertungsverfahren die "Benannte Stelle" (private Medizinprodukte-Zertifizierungsstelle) zuständig. Die benannte Stelle wiederum prüft die Wirksamkeit des Medizinprodukts nicht selbst. Sie erteilt die Konformitätsbescheinigung nur anhand der Dokumente, die ihr der Hersteller zur Verfügung gestellt hat (vgl. Art. 45 Medizinprodukte-VO). Eine erteilte CE-Zertifizierung schließt daher eine gerichtliche Überprüfung eines Wirksamkeitsversprechens nicht aus (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 22.6.2022 - 6 U 259/21 - Produktiver Husten).
Prüfung von Werbeaussagen anhand der Medizinprodukte-VO und rechtliche Durchsetzung Ihrer Interessen
Autor: Thomas Seifried, Anwalt für Heilmittelwerberecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitbewerber und
Verbände wehren sich oft gegen Verstöße gegen die Medizinprodukte-VO und beanstanden diese mit einer
Abmahnung im Wettbewerbsrecht. Hier kommt es auf Details an. Sprechen Sie uns an.
Anwalt für Wettbewerbsrecht Thomas Seifried hat über 20 Jahre Erfahrung im Markenrecht mit zahlreichen nachgewiesenen Erfolgen und ist seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er berät und vertritt seit vielen Jahren Unternehmen der Gesundheits- und Kosmetikbranche.
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