Nach ständiger Rechtsprechung besteht der spezifische Gegenstand der Marke darin, die Herkunft des mit ihr versehenen Erzeugnisses zu garantieren. Ein Umpacken dieses Erzeugnisses durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers gefährdet diese Herkunftsfunktion der Marke und kann eine Markenrechtsverletzung sein (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 2016 - C 297/15 - Ferring Lægemidler). Wer parallelimportierte Arzneimittel umpackt, riskiert eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung, es sei denn, er hält bestimmte Vorgaben der Rechtsprechung ein.
Unzulässiges Umpacken wird oft mit einer Abmahnung im Makenrecht oder mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgt.
Werbung für gesundheitsbezogene Produkte ist rechtlich besonders reglementiert. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an gesundheitsbezogene Aussagen. Werbung für Arzneimittel und andere Heilmittel, Medizinprodukte, Nahrungsergänzungsmittel, bilanzierte Diäten und Kosmetika ist außerdem durch spezielle Gesetze und Verordnungen eingeschränkt. Die Gefahr von Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten ist bei diesen Produkten besonders hoch. Das Buch stellt die aktuelle Rechtslage anhand mehrerer hundert Beispielen aus der Rechtsprechung dar.
1. Auflage November 2024, 408 Seiten, XchangeIP Verlag, erhältlich im Buchhandel oder bei Amazon
ISBN 978-3-00-079406-3
Bei Arzneimitteln und Medizinprodukten hat der Markeninhaber ein besonderes Interesse daran, dass die Herkunftsgarantie seiner Marke nicht beeinträchtigt wird (BGH, Beschl. v. 06. 10. 2016 – I ZR 165/15 – Debrisoft). Anderseits müssen Arzneimittel, wenn sie aus dem Ausland importiert werden, oft umverpackt und neu etikettiert werden. Beispielsweise muss ein Beipackzettel in deutscher Sprache beigelegt, das Sicherheitsmerkmal auf der Verpackung und eine Pharmazentralnummer (PZN) aufgebracht werden, die den "pharmazeutischen Unternehmer" identifiziert. Deshalb stellt nicht jedes Umpacken eine Markenrechtsverletzung dar. Ein Markeninhaber kann sich nach der Rechtsprechung des EuGH gegen einen Weitervertrieb eines parallelimportierten Arzneimittels dann nicht wehren, wenn er es umgepackt hat und die Marke wieder aufgebracht hat und weitere Voraussetzungen vorliegen.
Eine Markenrechtsverletzung setzt daher zunächst voraus, dass überhaupt ein relevantes Umpacken vorliegt Ein Umpacken umfasst zwar auch die Neuetikettierung (EuGH, Urteil vom 26. 4. 2007 - C-348/04 Boehringer Ingelheim/Swingward Ltd). Ein Umpacken setzt aber voraus, dass die Verpackung verändert wird, wobei das Anbringen eines kleinen Aufklebers mit Kontaktdaten des Parallelimporteurs, Strichcode und Pharmazentralnummer auf einem unbedruckten Teil der ungeöffneten Verpackung noch kein Umpacken ist (EuGH, Urteil v. 17.5.2018 – C-642/16 Junek/Lohmann & Rauscher). Auch wenn durch einen Aufkleber der Parallelimporteurs der Barcode und die Pharmazentralnummer des Herstellers überklebt wird, ist dies noch kein Umpacken. Denn die Pharmazentralnummer stellt – anders als die Marke – nicht die Herkunft der Ware sicher, sondern dient dazu, den Warenverkehr mit Apotheken zu organisieren und die vereinfachte Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen zu ermöglichen (BGH, Urteil v. 11.10.2018 – I ZR 259/15 – Curapor; BGH Urt. v. 11.10.2018 – I ZR 178/15 - Gazin).
Auch wenn ein markenrechtlich relevantes Umpacken vorliegt, ist ein Umpacken dennoch erlaubt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen (EuGH, Urteil vom 11.07.1996 - verb. Rs. C–427/93, C–429/93 u. C–436/93 - Bristol-Myers Squibb):
Ein Markeninhaber kann sich auch dann nicht gegen das Umpacken der Ware wehren, wenn Packungen der Größe, die er in dem Vertragsstaat des EWR-Abkommens in dem der Importeur die Ware gekauft hat, verwendet, im Einfuhrstaat insbesondere deshalb nicht vertrieben werden können, weil dort nur Packungen einer bestimmten Größe zulässig sind oder eine entsprechende nationale Praxis besteht, weil Krankenversicherungsvorschriften die Erstattung der Krankheitskosten von der Packungsgröße abhängig machen oder weil feste ärztliche Verschreibungsgewohnheiten bestehen, die unter anderem auf durch Berufsverbände und Krankenversicherungsträger empfohlenen Normgrößen beruhen (EuGH, Urt. v. 10.11.2016 – C-297/15 - Ferring Lægemidler A/S/Orifarm A/S).
Eine Umverpackung parallelimportierter Arzneimittel ist aber dann nicht nötig, wenn lediglich die Verpackung geöffnet, ein deutschsprachiger Beipackzettel eingelegt und die Umverpackung mit einem neuen Sicherheitsmerkmal wieder verschlossen werden kann (OLG Köln v. 5.12.2018 - 6 W 121/18 - 0,75 mg Tablette).
> MEHR INFORMATIONEN ZU ARZNEIMITTELMARKEN
Autor: Thomas Seifried, Anwalt für Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Markeninhaber und deren Lizenznehmer wehren sich oft gegen Parallelimporte und beanstanden diese als
Markenrechtsverletzung mit einer
Abmahnung im Markenrecht oder gerichtlich, meistens mit einer
einstweilgen Verfügung. Rechtlich sind dies Fälle de markenrechtlichen "Erschöpfungsgundsatzes". Hier kommt es auf Details an. Längst nicht jedes Umverpacken ist eine Markenrechtsverletzung. Sprechen Sie uns an.
Anwalt für Markenrecht Thomas Seifried hat über 20 Jahre Erfahrung im Markenrecht mit zahlreichen bemerkenswerten Erfolgen und ist seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er berät und vertritt seit vielen Jahren Unternehmen der Gesundheits- und Kosmetikbranche.
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