Die Health-Claims-Verordnung (HCVO) einfach erklärt 

HCVO - Werbung mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben nach der Healt-Claims-Verordnung


Die Regelungen der Health-Claims-Verordnung (HCVO) sind zentral für die Werbung für Lebensmitteln und insbesondere auch für die
Werbung für  Nahrungsergänzungsmittel. Die Verbote der HCVO gelten nur für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. Nach der HCVO müssen nährwertbezogene Aussagen den Claims im Anhang der HCVO entsprechen. Gesundheitsbezogene Aussagen wiederum müssen der „Gemeinschaftsliste“ der zugelassenen Claims entsprechen. Voraussetzung der Zulassung ist, dass die betreffende nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben wissenschaftlich abgesichert ist. Nicht in den Listen enthaltene Claims können als beantragte Angaben („on hold claims“) unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein, wenn sie wissenschaftlich nachgewiesen sind. 


Nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben müssen nach der HCVO den tatsächlichen Nährwert- oder Gesundheitsnutzen des Produkts wiedergeben. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen außerdem nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein. Sie dürfen beispielsweise auch nicht zum übermäßigen Lebensmittelverzehr ermutigen.


Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung sind - wie Verstöße gegen andere lebensmittelrechtliche Vorschriften auch - wettbewerbsrechtlich relevant i. S. d. § 3a UWG, weil es sich um "Marktverhaltensregeln" handelt (OLG Nürnberg, ZLR 2008, 731; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 439; LG Berlin, Urteil vom 28.01.2010 - 52 O 185/09). Unzulässige Werbung mit nicht zugelassenen Claims wird oft mit einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht oder mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgt.


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Werbung für gesundheitsbezogene Produkte ist rechtlich besonders reglementiert. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an gesundheitsbezogene Aussagen. Werbung für Arzneimittel und andere Heilmittel, Medizinprodukte, Nahrungsergänzungsmittel, bilanzierte Diäten und Kosmetika ist außerdem durch spezielle Gesetze und Verordnungen eingeschränkt. Die Gefahr von Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten ist bei diesen Produkten besonders hoch. Das Buch stellt die aktuelle Rechtslage anhand  mehrerer hundert Beispielen aus der Rechtsprechung dar.


Aus dem Inhalt:

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  • Werbung mit Marken
  • Allgemeine wettbewerbsrechtliche Grundsätze, irreführende und vergleichende Werbung, Werbung mit Preisen und Rabatten
  • Suchmaschinenoptimierung und Suchmaschinenwerbung, Social Media- und Influencer-Marketing
  • Generelle Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung
  • Heilmittelwerberechtliche Verbote und Einschränkungen
  • Werbung für Arzneimittel, Arzneimittelpreisbindung, Werbung mit Rabatten und Zugaben
  • Werbung für Medizinprodukte
  • Werbung für Nahrungsergänzungsmittel, insbesondere HEALTH CLAIMS
  • Werbung für bilanzierte Diäten
  • Werbung für kosmetische Mittel


Zum Inhaltsverzeichnis


1. Auflage November 2024, 408 Seiten, XchangeIP Verlag, erhältlich im Buchhandel oder bei Amazon

ISBN 978-3-00-079406-3



Das System der Health-Claims-Verordnung HCVO


Grundsätze: Gemeinschaftsliste und einzeln zugelassene Angaben

Nach der Health-Claims-Verordnung (Art. 3 S. 1 HCVO) dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der HCVO entsprechen. Der HCVO entsprechen Claims, wenn sie nicht gegen Art. 10 HCVO verstoßen. Nach Art. 10 I HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kap. II und den speziellen Anforderungen in Kap. IV HCVO entsprechen, nach ihr zugelassen und in die Gemeinschaftsliste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 HCVO ("Gemeinschaftsliste") oder in die Liste der einzeln zugelassenen Angaben nach 14 HCVO aufgenommen worden sind.

Was ist eine "Angabe" im Sinne der HCVO?

Angaben im Sinne der HCVO (Art. 2 II Nr. 1 HCVO) sind nur solche Aussagen, die suggerieren, dass ein Lebensmittel „besondere“ Eigenschaften besitzt. Allgemeine Aussagen wie „Digestif“ oder „Hustenbonbon“ sind davon nicht umfasst (HCVO, Erwägungsgrund 5). Auch Informationen über allgemeine Eigenschaften eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelgattung werden nicht erfasst.


Beispiele:
Allgemeine,
nicht von der HCVO erfasste Angaben sind:
• „ENERGY“ in der Bezeichnung „[…] ENERGY & VODKA“ für einen alkohol- und koffeinhaltigen Energydrink, weil „ENERGY“ eine Ei-genschaft ist, die jeder Energydrink verleiht (BGH v. 9.10.2014 – I ZR 167/12 – Energy & Vodka).

• „Lebensmittel sind Mittel zum Leben“ (vgl. OLG Koblenz v. 30.6.2021 – 9 U 1268/20 – Fatburner)

• „Getränke löschen den Durst“, „Fett gehört zur Ernährung“ (vgl. OLG Koblenz v. 30.6.2021 – 9 U 1268/20 – Fatburner)

• Kräutertee mit Schüßler-Salz (OLG Hamburg v. 22.7.2021 – 3 U 195/18 – Kräutertee mit Schüßler-Salz).


Angaben über eine besondere Eigenschaft, die von der HCVO erfasst werden, sind

  • die Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels als

    „Fatburner“.

    Damit wird bei einem Durchschnittsverbraucher der Eindruck er-weckt, das Lebensmittel habe die besondere Eigenschaft, sich posi-tiv auf die Fettverbrennung auszuwirken (vgl. OLG Koblenz v. 30.6.2021 – 9 U 1268/20 – Fatburner);

    • die Bezeichnung „bekömmlich“ in Bezug auf Wein und auf Bier (BGH v. 17.5.2018 – I ZR 252/16 – Bekömmliches Bier, unzulässig wegen des Verbots gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nach Art. 4 III HCVO).


Was bedeutet "nährwertbezogen" nach der Health-Claims-Verordnung?

Positive Nährwerteigenschaften

Nährwertbezogen ist nach der HCVO eine Angabe, mit der suggeriert wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund


a) der Menge der Energie (des Brennwerts), die es liefert, oder

b) der Menge der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält (Art. 2 II Nr. 4 HCVO). 

Beispiel (OLG Frankfurt/M. v. 12.9.2019 – 6 U 114/18 – Anti-Hangover-Drink):
Eine nährwertbezogene Angabe ist

„reich an Salicin und Flavonoiden“.

Die Angabe bezieht sich auf die in dem Lebensmittel enthaltenen Inhaltsstoffe und suggeriert durch das Adjektiv „reich“ den Eindruck einer positi-ven ernährungsbezogenen Wirkung


Oberbegriffe

Eine „nährwertbezogene Angabe“ im Sinne des Art. 2 II Nr. 4 b) HCVO setzt nicht voraus, dass die Angabe sich auf bestimmte, namentlich bezeichnete Substanzen bezieht. Es kann sich auch um abstrakte Oberbegriffe handeln. Der Anhang der zulässigen nährwertbezogenen Angaben nach Art. 8 I HCVO enthält auch abstrakte Oberbegriffe (z. B. „gesättigte Fettsäuren“, „Ballaststoffe“, „Pro-teine“, „Omega-3-Fettsäuren“, „einfach ungesättigte Fettsäuren“, „mehrfach ungesättigte Fettsäuren“, OLG Hamm. v. 4.8.2016 – 4 U 18/16 – Viele Vitalstoffe).


Beispiel (OLG Hamm. v. 4.8.2016 – 4 U 18/16 – Viele Vitalstoffe):
Eine nährwertbezogene Angabe ist der Oberbegriff

„Vitalstoffe“.

Darunter sind Ballaststoffe, Vitamine, Mineralstoffe und Enzyme zu verstehen.



Was ist "gesundheitsbezogen" im Sinne der Health-Claims-Verordnung?


Eine gesundheitsbezogene Angabe nach der HCVO suggeriert, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Be-standteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (Art. 2 II Nr. 5 HCVO). Der Begriff „Zusammenhang“ ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert(EuGH v. 18.7.2013 – C-299/12 – Green Swan Pharmaceuticals; BGH. v. 10.12.2015 – I ZR 222/13 – Lernstark).

Auch Aussagen über das allgemeine Wohlbefinden („wohltuend“) sind als „gesundheitsbezogene Angaben“ ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung.


Beispiele
Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben nach der HCVO sind

•  die Produktbezeichnung

„Babytraum Tee“,

im Zusammenhang mit der bildlichen Darstellung einer Frau mit einem Schwangerschaftstest in der rechten Hand und gekreuzten Fingern der linken Hand, also mit einer Geste, die Glück verheißen soll, sowie dem Zusatz „Vor der Schwangerschaft“. Diese Produktbezeichnung suggeriert, dass das Produkt die Empfängnis positiv beeinflussen kann. Die Steigerung der Empfängnisfähigkeit verbes-sert den Gesundheitszustand (OLG Karlsruhe v. 19.3.2024 – 14 U 63/23 – Babytraumtee).

•  die Aussagen in einer Dauerwerbesendung

„Also, wenn Sie sagen, anstatt ´ner Brigitte-Diät, versuchen Sie eine V.-Diät, die schmeckt nicht nur gut, sie tut Ihnen wirklich wahnsinnig gut und die Pfunde purzeln eher in der 8 bis 10 Kiloregion“.

„Viel schöner ist aber, dass Ihnen mit Koffein, ´ne richtige Dosierung, ´ne richtige Koffeindarreichungsform, der Appetit genommen wird. Also es wird nicht nur der Appetit, der Ihnen signalisiert wird, weggenommen, es wird Ihnen grundsätzlich der Appetit gezügelt“.

„Aber hier ist nicht nur C., C., Kudzu, Passionsblume, Tryptophan, all das, also wenn Sie´s hiermit nicht schaffen, mit dem Rauchen aufzuhören, dann weiß ich auch nicht, wie. (OLG Celle v. 3.2.2022 – 13 U 75/21 – Schutz vor Verfallserscheinungen)“ 

•  Die Aussage „Für bewegliche Gelenke“ bezogen auf Hagebuttenkapsel (OLG Karlsruhe v. 9.12.2022 – 4 U 225/22 – Hagebutten-Kapseln).

•  Die Angabe „Für alle, die sich nach einer sanften Hilfe für einen guten Schlaf sehnen.“ bezogen auf ein melatoninhaltiges Nahrungser-gänzungsmittel mit Passionsblume (OLG Düsseldorf v. 20.4.2023 – I-20 U 65/22 – Internet-Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen für ein melatoninhaltiges Nahrungsergänzungsmittel).

•  Die Hinweise „einschlaffördernd“ und „durchschlaffördernd“, weil diese suggerieren, dass das beworbene Produkt dazu beitragen könne, die entsprechenden Symptome und damit einen pathologi-schen Zustand im Gestalt von Schlafstörungen zumindest zu verbessern (OLG Koblenz v. 28.6.2023 – 9 U 1947/22 – Einschlaffördernd).


Wenn eine Aussage über ein gesundheitliches Wohlbefinden sich in den in Art. 13 I und Art. 14 HCVO aufgeführten Fallgruppen wiederfindet, handelt es sich um ebenfalls um eine gesundheitsbezogene Aussage. Zu diesen Fallgruppen gehören:


•  Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen (vgl. Art. 13 I a) HCVO), wobei unter Körperfunktionen alle physiologisch erfassbaren Prozesse des menschlichen Körpers zu verstehen sind, auf die positiv eingewirkt werden kann (OLG Hamm v. 2.7.2019 – I-4 U 142/18 – Elasten Trink Kur II, nachfolgend BGH v. 14.5.2020 – I ZR 142/19 – Beauty Claims),
•  psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen, vgl. Art. 13 I b) HCVO, (vgl. BGH v. 24.7.2014 – I ZR 221/12 – Original Bach-Blüten)
•  Auswirkungen auf Schlankheit und Körpergewicht oder auf das Hungergefühl oder die Energieaufnahme durch Lebensmittelverzehr, vgl. Art. 13 I c) HCVO,


Zu diesen Fallgruppen gehören auch diejenigen, die in der Gemeinschaftsliste gemäß Art. 13 III HCVO aufgeführt sind.


Beispiel (vgl. BGH v. 24.7.2014 – I ZR 221/12 – Original Bach-Blüten)
Gesundheitsbezogen sind die Angaben
„Zusätzlich sorgen Zink, Vitamin C, E und Biotin für kraftvolles Haar und/oder gesunde Nägel“ und „Die Haut.... wird am ganzen Körper ge-strafft“,
weil in der Gemeinschaftsliste die Angabe, dass bestimmte Nährstoffe zur Erhaltung normaler Haare, Haut und Nägel beitragen, als gesundheitsbe-zogene Angabe aufgeführt sind.


Abgrenzung von „nährwertbezogen“ und „gesundheitsbezogen“ nach der HCVO


Die HCVO unterscheidet zwischen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, wobei es Überschneidungen geben kann (BGH v. 12.2.2015 – I ZR 36/11 – Monsterbacke II; vgl. auch LG Hamburg v. 15.11.2022 – 406 HKO 47/22 – Zulässigkeit der Angabe „vital“ im Zusammenhang mit Dachmarke.). Während mit gesundheitsbezogenen Angaben ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und dem gesundheitlichen Wohlbefinden hergestellt wird, beziehen sich nährwertbezogene Angaben auf die Menge der Nährstoffe, der anderen Substanzen oder der Energie, die in einem Lebensmittel enthalten sind (BGH v. 12.2.2015 – I ZR 36/11 – Monsterbacke II). 

Nährwertbezogen sind vor allem solche Angaben, die sich unmittelbar auf die Energie, die das Lebensmittel liefert, oder die in diesem enthaltenen Inhaltsstoffe mit ernährungsbezogener Wirkung beziehen (BGH v. 12.2.2015 – I ZR 36/11 – Monsterbacke II). Nährwertbezogene Claims vermitteln (nur) eine Sachinformation in Bezug auf einen bestimmten Nährstoff. Eine Angabe ist nach Art. 2 II Nr. 4 HCVO auch dann nährwertbezogen, wenn mit ihr suggeriert wird, ein Lebensmittel besitze besondere positive Nährwerteigenschaften. Aus diesem Grund kann eine Angabe nährwertbezogen sein, wenn mit ihr bestimmte Assoziationen des Verbrauchers in Bezug auf die durch das Lebensmittel gelieferte Energie oder durch einen bestimmten, in ihm enthaltenen Nährstoff oder enthaltende Substanz geweckt werden (BGH v. 12.2.2015 – I ZR 36/11 – Monsterbacke II).


Beispiel (BGH v. 12.2.2015 – I ZR 36/11 – Monsterbacke II)
Der Slogan

„So wichtig wie das tägliche Glas Milch“

für einen Früchtequark ist nicht nährwertbezogen. Er enthält keine Anga-ben, die sich unmittelbar auf die Energie, die das Lebensmittel liefert, oder die in ihm enthaltenen Inhaltsstoffe mit ernährungsbezogener Wirkung beziehen oder eine konkrete Sachinformation in Bezug auf einen bestimmten Nährstoff vermitteln.

Der Slogan ist aber gesundheitsbezogen und knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf diese gesundheits-fördernde Wirkung, insbesondere wegen der enthaltenen Mineralstoffe, täglich ein Glas Milch trinken. Mit dem Slogan wird diese positive Wirkung auf das Produkt übertragen, das in dieser Hinsicht „dem täglichen Glas Milch“ gleichgestellt wird. Damit wird ein Zusammenhang zwischen dem beworbenen Lebensmittel und der Gesundheit des Konsumenten suggeriert.


Kosmetische Wirkaussagen („Beauty Claims“)

Angaben, die sich nur auf die Schönheit beziehen („Beauty Claims“) sind keine gesundheitsbezogenen Angaben. Diese Fälle kommen aber praktisch nicht vor, weil auch Aussagen über die Schönheit, insbesondere in Bezug auf Haut und Haare in den Fallgruppen des Art. 13 und 14 HCVO und der Gemeinschaftsliste aufgenommen sind.
 

Beispiel (OLG Stuttgart v. 4.11.2021 – 2 U 49/21 - Collagen Youth Drink)
Die Aussage 

„Wirkt von innen heraus. Der Collagen Youth Drink mit 2500 mg Kollagen und weiteren hocheffizienten Wirkstoffen verbessert das Erscheinungsbild der Haut durch… weniger Falten“

ist eine gesundheitsbezogene Aussage.


Zugelassene nährwertbezogene Angaben nach Anhang zu Art. 8 I HCVO

Nährwertbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie im Anhang der HCVO enthalten sind und nicht gegen die HCVO verstoßen. Außerdem müssen die Voraussetzungen des Anhangs erfüllt sein.


Beispiel (BGH v. 18.5.2017 – I ZR 100/16 - Märchensuppe):

Für eine Tütensuppe mit einem Salzgehalt von 0,6 g je 100 ml wird mit der Angabe

„mild gesalzen“

geworben. Die Angabe "natriumarm/kochsalzarm" im Anhang zu Art. 8 HCVO ist nur bis zu einem Grenzwert von 0,12 g je 100 ml zugelassen. Bereits aus diesem Grund war die Angabe unzulässig.


Zugelassene gesundheitsbezogener Angaben nach der Gemeinschaftsliste nach Art. 13 III HCVO

Gesundheitsbezogene Angaben sind nach der Health-Claims-Verordnung nur zulässig, wenn sie von der Europäischen Kommission in die Gemeinschaftsliste der zulässigen Claims nach Art. 13 III HCVO aufgenommen wurde. Diese Liste enthält derzeit 229 zugelassene Claims und ist im Anhang der Verordnung Nr. 432/2012 vom 16.5.2012 festgelegt.


Beispiel:
Zulässig nach dieser Liste ist für den Nährstoff „
Chlorid“ die Angabe

„Chlorid trägt durch die Bildung von Magensäure zu einer normalen Verdauung bei“

Als Bedingung für die Verwendung der Angabe nennt die Liste:

„Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Chloridquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITA-MINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERAL-STOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.“

Als Beschränkung für die Verwendung gibt die Liste an:

„Die Angabe darf nicht für Chlorid verwendet werden, das aus Natriumchlorid gewonnen wird.“


Claims über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos nach Art. 14 HCVO erlaubt durch Einzelzulassung


Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 14 HCVO über die Verringerung von Krankheitsrisiken und Angaben über positive Wirkungen eines Lebensmittels auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern können nicht über die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nach Art. 13 III HCVO zugelassen werden. Sie müssen vielmehr ein Einzelzulassungsverfahren nach den Art.15ff. HCVO durchlaufen. Der Antrag ist über die E-Submission Food Chain (ESFC) Plattform der Europäischen Kommission einzureichen. Eine Liste der insgesamt nur sieben nach Art. 14 HCVO zulässigen Angaben enthält Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010.


„Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ ist jede Angabe, mit der suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittel-bestandteils ein Risiko für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt (Vgl. Art. 2 II Nr. 6 HCVO). Eine ausdrückliche Aussage, dass der Verzehr einer Lebensmittel-kategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils ein Risiko für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt, ist nicht erforderlich (EuGH v. 18.7.2013 – C-299/12 – Green – Swan Pharmaceuticals; BGH. v. 10.12.2015 – I ZR 222/13 - Lernstark).


Anhängige Angaben (pending claims/on hold claims) - „Botanicals“


Zahlreiche bei der Kommission anhängige Claims sind noch nicht zugelassen, weil die wissenschaftliche Prüfung noch nicht abgeschlossen ist (sog. „pending claims“, „claims on hold“). Das betrifft vor allem 1549 Angaben über pflanzliche Stoffe, den sog. „Botanicals“. Deren Prüfung wurde bereits im Jahr 2010 zurückgestellt. Eine Liste dieser Botanical Claims on hold ist als Excel-Datei unter mit dem Datum des jeweiligen Antrags verfügbar.

Ein anhängiger Claim ist beispielsweise nach Antrag Nr. 2636


“helps to induce calm rest and sleep”

für die Passionsblume.

Diese Angaben dürfen nach Art. 28 V, VI HCVO benutzt werden, wenn sie wissenschaftlich abgesichert sind. So muss nachgewiesen werden, dass der betreffenden Substanz die behauptete Wirkung tatsächlich zukommt (Art. 5 I a) HCVO), dass die Substanz in den Produkten des Verwenders in relevanter Menge vorhanden ist (Art. 5 I lit. b HCVO), dass sie in bioverfügbarer Form vorliegt (Art. 5 I lit. c HCVO) und dass sie bei einem vernünftigerweise zu erwartenden Verzehr die vom Verwender behauptete Wirkung zu erzielen vermag, Art. 5 I lit. d HCVO, (OLG Koblenz v. 28.6.2023 – 9 U 1947/22 - einschlaffördernd). 


Das betrifft sowohl Botanical Claims als spezifische gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 I HCVO, als auch im Rahmen von Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische gesundheitliche Vorteile nach Art. 10 III HCVO wenn eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt wird, die nach Angabe der Kommission „on hold“ gehalten wird und nach Art. 28 V und VI HCVO weiter verwendet werden darf. 

Claims, die nicht unter Art. 13 I a) oder Art. 14 HCVO fallen, müssen nach Art. 28 VI b) HCVO bereits vor dem 19.1.2008 beantragt worden sein. Dies betrifft beispielsweise Claims, die sich auf eine psychische Funktion nach Art. 134 I b) beziehen.


Beispiel (OLG Hamburg Urt. v. 2.6.2022 – 3 U 110/21 - Stimmungsaufhellendes Safranextrakt; EuGH-Vorlage anhängig durch BGH v. 1.6.2023 - I ZR 109/22 – Botanicals)
Für „Crocus sativus L.“ (Safran) wurden am 28.7.2008 die Claims 

contributes to emotional balance.“,
„Helps to support the relaxation.“
und
„Helps to maintain a positive mood.“ beantragt. 

Allein aus diesem Grund darf für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht mit 

"stimmungsaufhellendes Safranextr
akt"

geworben werden, weil der Antrag nach dem 19.1.2008 gestellt wurde.


Ob Art. 10 I oder Art. 10 III HCVO überhaupt auf die bisher nicht geprüften Botanicals anwendbar ist, ist durch die Rechtsprechung bisher nicht geklärt. Hierzu ist ein Verfahren vor dem EuGH anhängig (EuGH-Vorlage anhängig durch BGH v. 1.6.2023 - I ZR 109/22 – Botanicals). 


Beispiele für unzulässige Werbeaussagen nach der Health-Claims-Verordnung 

Auch Aussagen über das allgemeine Wohlbefinden ("bekömmlich", "wohltuend") sind „gesundheitsbezogene Angaben“ im Sinne von Art. 2 II Nr. 5 Health-Claims-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) und damit auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.


Nach Art. 4 III HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent grundsätzlich verboten.


Beispiele:

Als unzulässig wurden beispielsweise die folgenden Werbeaussagen angesehen:

"bekömmlich"

für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16 - Bekömmliches Bier).

"bekömmlich"

für einen Wein (EuGH, Dritte Kammer, Urt. v. 6. 9. 2012 – C-544/10 - Deutsches Weintor eG/Land Rheinland-Pfalz; siehe hierzu auch BGH vom 13.01.2011 - I ZR 22/09 - Gurktaler Kräuterlikör).



Zulässigkeit spezieller gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 10 I HCVO durch Aufnahme in Listen nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO


Zulassung nach Aufnahme in die Listen gemäß Art. 13 oder Art. 14 HCVO

Nach Art. 10 I HCVO sind spezielle gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn sie in die Gemeinschaftsliste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 (für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben) aufgenommen oder nach 14 HCVO (für Angaben über Verringerung eines Krankheitsrisikos und über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern) einzeln zugelassen sind.


Beispiele
•  Die Werbeaussage
„Zusätzlich sind Piperin (vom Schwarzen Pfeffer), Vitamin D3 und Vitamin B6 für eine synergistische Wirkung enthalten.“
ist als spezielle gesundheitsbezogene Aussage im Sinne von Art. 10 I HCVO unzulässig, weil sie nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen worden ist (OLG Koblenz v. 28.6.2023 – 9 U 1947/22 – Einschlaffördernd).

•  Die Werbung für ein Präparat namens

„B. Stress“

und der Abbildung einer Darmschlinge zusammen mit der Aussage

„70 Milliarden aktive & natürliche Darmbakterien plus 10 Milliarden Saccharomyces Boulardii“

als spezielle gesundheitsbezogen Aussage im Sinne von Art. 10 I HCVO ist unzulässig. Ein entsprechender Health Claim ist nicht eingetragen, weil alle Anträge zur Eintragung von Health Claims zur Darmgesundheit für die im Produkt enthaltenen Bakterienstämme abgelehnt wurden (OLG München v. 31.10.2019 – 29 U 2177/19 – Darmbakterien).


Zulässigkeit von sinngemäßen und umgangssprachlichen gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims)


Die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 I HCVO ist nicht erst dann zulässig, wenn die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch gleichbedeutende Angaben verwendet werden(BGH. v. 10.12.2015 – I ZR 222/13 – Lernstark). Eingeschlossen sind auch umgangssprachliche Formulierungen, damit das Lebensmittelunternehmen nicht für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen muss.


Beispiele 
•   Die Aussage

Nach Art. 1 i. V. m. Anlage I der VO (EU) Nr. 957/2010 ist in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 I HCVO für den Nährstoff „Ei-sen“ die folgende Angabe aufgenommen worden:

„Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei.“

Diese Aussage ist gleichbedeutend mit der Werbung für einen Mehr-fruchtsaft mit den Worten

„Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“

und daher zulässig (
BGH. v. 10.12.2015 – I ZR 222/13 – Lernstark).

•   Unzulässig, weil nicht gleichbedeutend ist die nach der Gemeinschaftsliste der HCVO zugelassene gesundheitsbezogene Angabe

„Melatonin trägt dazu bei, die Einschlafzeit zu verkürzen.“

mit der Werbeaussage

„Ganz natürlich – die sanften Schlafhelfer“(OLG Düsseldorf v. 20.4.2023 – I-20 U 65/22 – Internet-Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen für ein melatoninhaltiges Nahrungsergänzungsmittel).

•   Bei einem Nahrungsergänzungsmittel mit den Vitaminen C, D und B6 sowie Zink sind die verwendeten Begriffe

„gesundes Immunsystem“

nicht gleichbedeutend und inhaltlich übereinstimmend mit dem Begriff

„normales Immunsystem“.

Denn „gesund“ gegenüber „normal“ deutet darauf hin, dass das Nahrungsergänzungsmittel auch dann eine Funktion hat, wenn der Konsument nicht gesund ist (OLG München v. 21.12.2023 – 29 U 4088/22 – Gesundes Immunsystem).


Health Claim muss sich auf Inhaltsstoff beziehen, nicht auf das ganze Lebensmittelprodukt


Gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 I HCVO müssen sich auf den jeweiligen Inhaltsstoff (Nährstoff, Substanz oder Lebensmittel) beziehen, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind. Sie dürfen sich nicht auf das Lebensmittelprodukt als Ganzes beziehen, das diese Inhaltsstoffe enthält. Es muss vielmehr klar sein, auf welchen konkreten Inhaltsstoff sich die Angaben bezieht (OLG Celle v. 6.9.2019 – 13 U 69/18 – Lebensmittelwerbung mit gesundheitsbezogenen Angaben; OLG Hamburg v. 2.3.2022 – 3 U 137/20 – Gesundheitsbezogene Werbung für Gelenkkapsel). Dementsprechend ist eine gesundheitsbezogene Angabe bei einem nicht nur aus einem Stoff bestehenden Produkt nur zulässig, wenn sie den Inhaltsstoff benennt, der die behauptete Wirkung hat (BGH v. 7.4.2016 – I ZR 81/15 – Repair-Kapseln).


Beispiel (OLG Hamburg v. 2.3.2022 – 3 U 137/20 – Gesundheitsbezogene Werbung für Gelenkkapseln):
Ein Nahrungsergänzungsmittel „A.® strong Gelenkkapseln“ ist ein Kombinationspräparat mit den Inhaltsstoffen Glucosamin, Chondroitin, den Vitaminen C, D und K sowie Hyaluronsäure. Auf dem in der Werbung abgebildeten Frontetikett des Produkts sind die Angaben „Hyaluronsäure“ sowie „mit Glucosamin, Chondroitin und den Vitaminen C und D“ abgebildet. Es wurde beworben mit der Aussage


„Bei belasteten Gelenken zum Erhalt der Beweglichkeit“.


Diese Aussage war bereits deshalb unzulässig, weil nicht erkennbar war, auf welchen Inhaltsstoff sich diese Angabe bezieht.


Recherchequellen nach zugelassenen Health Claims gemäß HCVO

Datenbank der Europäischen Union

Die Europäische Kommission stellt in englischer und französischer Sprache unter eine Datenbank mit allen zugelassenen Health Claims zur Verfügung. Die Datenbank enthält sowohl die in der Gemeinschaftsliste nach Art. 13 III HCVO enthaltenen zugelassenen Health Claims, als auch durch Einzelzulassung nach Art. 14 ff. HCVO zugelassenen Health Claims. Die Liste enthält außerdem auch die nicht zugelassen Health Claims.


Komplette Liste aller Health Claims

Eine komplette Liste aller Claims, die nach Art 13 I oder Art. 14 HCVO zugelassen wurden oder deren Zulassung verweigert wurde, kann in englischer Sprache von der Website der EU Kommission heruntergeladen werden.
 

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Prüfung anhand der HCVO und rechtliche Durchsetzung Ihrer Interessen






Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Verstoß gegen die HCVO

Verstoß gegen das UWG wegen Verstoß gegen die HCVO


Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbänden

Mitbewerber und Verbände wehren sich oft gegen Verstöße gegen die HCVO und beanstanden diese mit einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht mit Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Gerichtlich werden diese Fälle meistens mit einer einstweiligen Verfügung verfolgt. Hier kommt es auf Details an. Sprechen Sie uns an.

Ihr Rechtsanwalt für HCVO - Thomas Seifried, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Anwalt für Wettbewerbsrecht Thomas Seifried hat über 20 Jahre Erfahrung im Wettbewerbsrecht mit zahlreichen nachgewiesenen Erfolgen und ist seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er berät und vertritt seit vielen Jahren Unternehmen der Gesundheits- und Kosmetikbranche.


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