Werbung für Arzneimittel - Die rechtlichen Regeln

Wann ist ein Produkt ein Arzneimittel im Sinne von § 2 Arzneimittelgesetz (AMG)?


Das Heilmittelwerberecht verweist für den Begriff des Arzneimittels auf das Arzneimittelrecht: Das Heilmittelwerbegesetz gilt nach § 1 HWG für Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 Arzneimittelgesetzes (AMG). Ob ein Produkt als Arzneimittel einzustufen ist, beurteilt sich nach § 2 AMG. Der Begriff des Arzneimittels ist weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - IZR 38/12 - Funktionsarzneimittel). § 2 AMG nennt in § 2 I Nr. 1 AMG die Präsentationsarzneimittel und in § 2 I Nr. 2 a) die Funktionsarzneimittel.


Unzulässige Werbung für Arzneimittel wird oft mit einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht oder mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgt.


Präsentationsarzneimittel

Präsentationsarzneimittel (Bestimmungsarzneimittel) sind nach § 2 I Nr. 1 AMG Mittel, die mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind. Für die Einstufung eines Mittels als Präsentationsarzneimittel kommt aus auf eine – wie auch immer geartete – Wirkung nicht an (OLG Frankfurt, Urteil vom 29. 04. 2008 - 6 U 109/07 - Mundspülung). Es reicht, wenn es sich aufgrund seiner Verpackung und der beigefügten Produktinformationen für einen durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher als Arzneimittel darstellt.


Funktionsarzneimittel

Funktionsarzneimittel werden in § 2 I Nr. 2 a) Arzneimittelgesetz genannt. Für die Annahme eines Funktionsarzneimittels kommt es ausschließlich auf die Wirkungsweise an (OLG Frankfurt, Urteil vom 29. 04. 2008 - 6 U 109/07 - Mundspülung). Allein der Umstand, dass ein Stoff eine pharmakologische Wirkung hat, macht ein Präsentationsarzneimittel aber noch nicht zum Funktionsarzneimittel. Von einem Funktionsarzneimittel kann nur ausgegangen werden, wenn die pharmakologische Wirkung des Produkts feststellbar ist und die physiologischen Funktionen des Menschen nennenswert beeinflusst werden (BGH, Urt. v. 25. 06. 2015 – I ZR 11/14 - Mundspüllösung kein Funktionsarzneimittel (Chlorhexidin).


Nach der Rechtsprechung sind bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels fällt, alle seine Merkmale und insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften, die Modalitäten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern sowie die Risiken zu berücksichtigen, die seine Verwendung mit sich bringen kann (EuGH, Urteil v. 9.6.2005 - C-211/03 - HLH Warenvertriebs GmbH; BGH, Urteil vom 14. 01. 2010 - I ZR 138/07 - Zimt-Präparate; EuGH, Urteil vom 15. 11. 2007 - C-319/05 Kommission/Deutschland, Knoblauch-Extrakt-Pulver-Kapsel). Die pharmakologischen Eigenschaften eines Erzeugnisses sind dabei der Faktor, auf dessen Grundlage zu beurteilen ist, ob dieses im oder am menschlichen Körper zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen physiologischen Funktionen angewandt werden kann (EuGH, Urt. v. 30.4.2009 – C-27/08 – BIOS Naturprodukte/Saarland, m.w.N.).



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Aus dem Inhalt:

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  • Allgemeine wettbewerbsrechtliche Grundsätze, irreführende und vergleichende Werbung, Werbung mit Preisen und Rabatten
  • Suchmaschinenoptimierung und Suchmaschinenwerbung, Social Media- und Influencer-Marketing
  • Generelle Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung
  • Heilmittelwerberechtliche Verbote und Einschränkungen
  • Werbung für Arzneimittel, Arzneimittelpreisbindung, Werbung mit Rabatten und Zugaben
  • Werbung für Medizinprodukte
  • Werbung für Nahrungsergänzungsmittel, insbesondere HEALTH CLAIMS
  • Werbung für bilanzierte Diäten
  • Werbung für kosmetische Mittel


Zum Inhaltsverzeichnis


1. Auflage November 2024, 408 Seiten, XchangeIP Verlag, erhältlich im Buchhandel oder bei Amazon

ISBN 978-3-00-079406-3



Werbeverbote für zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Arzneimittel nach § 3a HWG


Zulassungspflichtige Arzneimittel

Für zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Arzneimittel darf nach § 3a HWG bereits grundsätzlich nicht geworben werden, unabhängig davon, ob Verbraucher oder Fachkreise angesprochen werden. Zulassungspflichtig sind Fertigarzneimittel, die in Deutschland angeboten oder verkauft werden (§ 21 I AMG). Fertigarzneimittel wiederum sind nach der gesetzlichen Definition nach § 4 I AMG Arzneimittel, die im Voraus in einem industriellen Verfahren hergestellt oder zubereitet werden und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht und nicht in Apotheken hergestellt werden. Zwischenprodukte, die für eine weitere Verarbeitung durch einen Hersteller bestimmt sind, sind keine Fertigarzneimittel.


Arzneimittel ohne gesetzliche Zulassungspflicht

Das Werbeverbot des § 3a HWG gilt allerdings nur für zulassungspflichtige Arzneimittel. Bestimmte Arzneimittel sind nach dem Gesetz von der Zulassungspflicht ausgenommen (§ 21 II AMG). Für solche Arzneimittel gilt das Werbeverbot nicht (BGH, Urteil v. 9.2.2017 – I ZR 130/13 - Weihrauch-Extrakt-Kapseln II). Arzneimittel, die nicht gewerblich zubereitet und bei deren Zubereitung kein industrielles, sondern ein handwerkliches Verfahren angewendet wird, sollen nicht zulassungspflichtig sein (Vgl Art. 2 I RL 2001/83/EG, EuGH v. 26.10.2016 – C-276/15 – Hecht-Pharma/Hohenzollern Apotheke). Das betrifft zunächst die Apothekenherstellung (§ 21 II Nr. 2 AMG), nämlich die Rezepturarzneimittel nach § 1a VIII ApBetrO und die Rezepturarzneimittel die im Rahmen der verlängerten Rezeptur nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG (Defekturarzneimittel) in erhöhten Mengen hergestellt werden dürfen.


Behördlich festgestellte Zulassungsfreiheit

Eine behördlich festgestellte Zulassungsfreiheit bindet die Gerichte. Das gilt auch dann, wenn der Feststellungsbescheid des BfArM fehlerhaft ist, solange er nicht nichtig ist. Nichtig ist ein Feststellungsbescheid erst dann, wenn der Feststellungsbescheid schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfas-sungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstel-lungen unvereinbar ist. Es ist gerade Sinn dieser Bindungswirkung, dass die fachlich kompetente Verwaltungsbehörde eine abschließende Entscheidung trifft, die von den Zivilgerichten nicht nachprüfbar ist, auch wenn sie rechtswidrig ist (OLG Frankfurt v. 8.7.2021 – 6 U 126/20 - Zulässigkeit des Vertriebs eines Hustensafts als Medizinprodukt trotz Präsentation als Arzneimittel).


Abgrenzung zulassungspflichtige Fertigarzneimittel zu zulassungsfreien Rezepturarzneimitteln

Eine zulassungsfreie Herstellung und den entsprechenden Vertrieb aufgrund einer Rezeptur setzt voraus, dass das Mittel tatsächlich aufgrund einer individuellen Rezeptur hergestellt wird und der Apotheker wesentliche Herstellungsschritte selbst durchführt. Ein Mittel, das nicht von der dem Apotheker angelie-ferten Bulkware abweicht und das nur aufgeteilt und portioniert wird, unterliegt nicht dem Apothekenprivileg und ist ein Fertigarzneimittel, und zwar auch dann, wenn für die bessere Portionierbarkeit Hilfsstoffe hinzugefügt werden (BGH v. 23.6.2005 – I ZR 194/02 - Atemtest I, nachfolgend OLG Düsseldorf v. 20.03.2012 – I-20 U 108/11 – Atemtest. Das Bundesinstitut für Arzneimittel hatte anschließend mit Feststellungsbescheid den 13C-Harnstofftest nicht als zulassungspflichtiges Arzneimittel angesehen, vgl. BGH v. 24.9.2013 – I ZR 73/12 – Atemtest II).


Weitere Ausnahmen von der Zulassungspflicht

Das Gesetz kennt weitere Ausnahmen von der Zulassungspflicht. Für die Werbung relevant sind hiervon bestimmte patientenindividuell aus zugelassenen Arzneimitteln hergestellte Arzneimittel im Lohnauftrag von Apotheken, für die eine Verschreibung vorliegt (§ 21 II Nr. 1 b. AMG), und zwar

•  als Zytostatikazubereitung oder für die parenterale Ernährung sowie in anderen medizinisch begründeten besonderen Bedarfsfällen, sofern es für die ausreichende Versorgung des Patienten erforderlich ist und kein zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht, hergestellt werden (§ 21 II Nr. 1b. a) AMG) oder
•  als Blister aus unveränderten Arzneimitteln hergestellt werden (Neuverblisterung nach § 21 II Nr. 1b. b) AMG) oder
•  in unveränderter Form abgefüllt werden (§ 21 II Nr. 1b. c) AMG).

Keiner Zulassungspflicht und keinem Werbeverbot unterliegen auch als ungefährlich angesehene Arzneimittel Heilwässer, Bademoore oder andere Peloide (z.B. Fangopackungen), die nicht im Voraus hergestellt werden und nicht in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden oder ausschließlich zur äußeren Anwendung oder zur Inhalation vor Ort bestimmt sind (ortsgebundene Heilmittel für Kureinrichtungen).


Weitere nicht zulassungspflichtige Arzneimittel

Ebenso wenig zulassungspflichtig sind nach § 21 II AMG
•  in Apotheken hergestellte Arzneimittel zu Pandemiebekämpfung aus bevorrateten Wirkstoffen
•  bestimmte Arzneimittel aus Stoffen menschlicher Herkunft
•  bestimmte Gewebezubereitungen
•  patientenindividuell zubereitete medizinische Gase
•  patientenindividuell zubereitete Therapieallergene nach Rezeptur
•  klinische Prüfmuster
•  Arzneimittel, die kostenlose in Härtefällen abgegeben werden („Compassionate Use“).


Werbeverbot für (so) nicht zugelassene Arzneimittel nach § 3a HWG


Nach § 3a HWG ist eine Werbung für Arzneimittel unzulässig, die der Pflicht der Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Dieses Werbeverbot gilt auch, wenn mit einem Anwendungsgebiet geworben wird, das nicht von der Zulassung umfasst ist (§ 3a S. 2 HWG).


Beispiel
Ein homöopathisches Arzneimittel aus Heilpflanzen wie Echinacea, Kamille, Holunder und Blutwurz ist zugelassen für das Anwendungsgebiet "Besserung der Beschwerden bei Mittelohrentzündungen und Schnupfen". Es verfügt laut Fachinformation über eine "Akutdosierung". Das Arzneimittel wurde beworben mit der Aussage


"Erste Hilfe bei Mittelohrentzündung/Ohrenschmerzen“, „… lindert schnell die Schmerzen“, „… hilft bereits seit Generationen“, „… 67 % weniger Antibiotika“ und “… wirkt entzündungshemmend/schmerzlindernd".


Das war irreführend gemäß § 3 HWG und unzulässig gemäß § 3a S. 2 HWG. Denn zum einen meinte "akut" aus dem Zusammenhang der Fachinformation nur das Gegenteil von "chronisch". Außerdem suggeriert "Erste Hilfe" eine Schmerzlinderung in Notsituationen. Dafür war das Arzneimittel nicht zugelassen, ebensowenig für eine Anwendung bei Ohrenschmerzen (OLG München, Urteil vom 24. Februar 2022 – 29 U 7517/20 - Erste Hilfe bei Ohren-schmerzen.


Das Verbot ist nicht nur verletzt, wenn in der Werbung eine nicht von der Zulassung erfasste Indikation explizit genannt wird, sondern auch wenn ein über das zugelassene Anwendungsgebiet (d.h. der Indikation) hinausgehender Oberbegriff verwendet wird (BGH, Urteil vom 13.3.2008 - I ZR 95/05 - Amlodipin).


Beispiel:
Ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ist für die Anwendungsgebiete "chronisch stabile Angina pectoris (Belastungsangina) und vasospastische Angina pectoris (Prinzmetal-Angina, Variant-Angina)" zugelassen, nicht dagegen zur Behandlung von instabiler Angina pectoris. Beworben wurde das Arzneimittel mit der Aussage


„Arzneimittel zur Behandlung des Bluthochdrucks und der Angina pectoris”


Das war unzulässig. Denn der Oberbegriff "Angina pectoris" umfasst auch eine instabile Angina Pectoris, für die das Arzneimittel nicht zugelassen ist (BGH, Urteil vom 13.3.2008 - I ZR 95/05 - Amlodipin).


Beispiel:
Ein homöopathisches Arzneimittel ist für das Anwendungsgebiet „rheumatische Schmerzen in Knochen, Knochenhaut, Gelenken, Sehnen und Muskeln sowie Folgen von Verletzungen und Überanstrengungen“ zugelassen. Es wurde beworben mit der Aussage


„Das Allround-Talent gegen Schmerzen“
und
"
Kann noch nicht glauben, dass meine Schmerzen einfach weg sind“.

Das war unzulässig, weil sich diese Aussagen nicht auf das Anwendungsgebiet "rheumatische Schmerzen" beschränkt (OLG München Urt. v. 19.9.2019 – 6 U 467/19 - Allround-Talent).


Daneben ist es auch unzulässig, bei einem allgemein gehaltenen Anwendungsgebiet mit spezifischen Indikationen zu werben, die sich nicht ohne weiteres aus der Basisindikation ergeben.


Beispiel: 
Ein Arzneimittel verfügt über eine sogenannte Nachzulassung nach § 109a Abs. 3 AMG als traditionelles Arzneimittel „
zur Besserung des Allgemeinbefindens”. Es wurde beworben mit den Worten "Geistige Fitness".

Das war unzulässig, weil sich die Zulassung nur auf ein allgemeines Anwendungsgebiet bezog und sich eine Auswirkung auf die geistige Fitness sich nicht aus dieser Basisindikation ergab (OLG Köln, Urteil v. 8.5.2009 - 6 U 233/08 - Geistige Fitness).


Dagegen ist es erlaubt, in der Werbung auf (zusätzliche) Wirkungen des Arzneimittels hinzuweisen, die mit der zugelassenen Indikation in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, wenn dieser Zusammenhang und das Fehlen einer eigenständigen Indikation aus der Werbung hervorgeht, so dass der Verkehr die beanstandete Angabe nur als Wirkungsaussage und nicht als Hinweis auf ein Anwendungsgebiet versteht (LG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2022 – 37 O 41/21).


Das Werbeverbot des § 3a HWG gilt allerdings nicht für ein Arzneimittel, das gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt wird (BGH, Urteil v. 9.2.2017 – I ZR 130/13 - Weihrauch-Extrakt-Kapseln II).


Werbeverbot für Anwendungsgebiete für registrierte oder von der Registrierung freigestellte homöopathische Arzneimitteln nach § 5 HWG


Werbeverbot für Anwendungsgebiete bei registrierten homöopathischen Arzneimittel

Ein Wirksamkeitsnachweis ist bei homöopathischen Arzneimitteln wegen der hohen Verdünnung nicht möglich. Eine Werbung mit einem Anwendungsge-biet (Indikation) ist daher nach § 5 HWG bei registrierten homöopathischen Arzneimitteln grundsätzlich verboten, und zwar sowohl gegenüber Fachkreisen als auch gegenüber Verbrauchern.

Für homöopathische Arzneimittel, die nicht zugelassen, sondern nur registriert sind oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit Anwendungsgebieten nicht geworben werden. Ein homöopathisches Arzneimittel ist nach der Definition des § 26 Abs. 26 AMG ein Arzneimittel, das nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist. Nach der Rechtsprechung kann auch die Art und Weise der Werbung ein homöopathisches Arzneimittel indizieren, so z.B. das Wort "Globuli", die Angabe eines Wirkstoffs (im Fall "C 30" und "HCG"), die Abbildung eines typischen Arzneimittelfläschchens mit Schraubverschluss und ein vergleichsweiser hoher Preis (im Fall: 20 g-Packung zu 31,90 €, 100 g-Packung zu € 139,90; KG, Urteil vom 18.09.2018 - 5 U 15/17 - Unzulässige Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel).


Kein Werbeverbot für zugelassene homöopathische Arzneimittel

Dieses Werbeverbot gilt aber nur für registrierte homöopathische Arzneimittel, nicht aber für zugelassene homöopathische Arzneimittel. Für zugelassene homöopathische Arzneimittel darf also mit einer Indikation geworben werden, wobei die Zulassung ein Indiz für den Wirksamkeitsnachweis im Prozess ist (siehe oben). Eine Irreführung liegt für zugelassene homöopathische Arzneimittel aber dann vor, wenn die Werbung das zugelassene Indikationsgebiet verlässt.


Werbeverbot für Packungsbeilagen nach § 4a HWG


§ 4a Abs. 1 HWG verbietet Werbung für andere Arzneimittel oder andere Mittel in der Packungsbeilage eines Arzneimittels. Die für die Packungsbeilage nach § 11 Abs. 1 AMG vorgeschriebenen Pflichtangaben sind dabei keine Werbung im Sinne des Heilmittelwerberechts, weil das Heilmittelwerberecht nicht Angaben verbieten kann, die nach §§ 10, 11 AMG vorgeschrieben sind.


Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 I HWG gegenüber dem allgemeinen Publikum


Verschreibungspflichtige Arzneimittel

Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf sich nur an ein spezielles Fachpublikum wenden. Das betrifft Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und Arzneimittel mit psychotropen Wirkstoffen mit Abhängigkeitsgefahr.

Ob ein Arzneimittel verschreibungspflichtig ist, regelt § 48 AMG i.v.m. § 1 AmVV. Zu den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gehören auch Defek-turarzneimittel, d.h. Arzneimittel, die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs im Voraus an einem Tag in bis zu hundert abgabefertigen Packungen oder in einer entsprechenden Menge hergestellt werden, und Rezepturarzneimittel, d.h. Arzneimittel, die aufgrund einer Einzelanforderung und einer individuellen Rezeptur in einer Apotheke hergestellt werden (OLG Stuttgart, Urt. v. 27. 09. 2018 – 2 U 41/18 - Unzulässige Werbung für verschreibungs-pflichtige Arzneimittel durch Produktwerbung in Domainnamen und Internetauftritt. Die anschließende Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH in dem Verfahren I ZR 181/18 zurückgewiesen).


Das spezielle Fachpublikum

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nicht gegenüber dem allgemeinen Publikum (Laien) geworben werden. Damit soll eine medikamentöse Selbstbehandlung verhindert werden. Verboten ist Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel aber auch gegenüber einem nichtspeziellen Fachpublikum. Erlaubt ist Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nämlich nur gegenüber einem eingeschränkten Fachpublikum. Dieses Fachpublikum ist spezieller als die „Fachkreise“ des § 2 HWG.

Das spezielle Fachpublikum des § 10 HWG besteht ausdrücklich nur aus Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben (Apotheker, pharmazeutische Großhändler und pharmazeutische Unternehmer). Heilpraktiker, Dentisten, und nichtärztliche Psychotherapeuten gehören nicht zu diesem eingeschränkten Fachpublikum, ebenso wenig Drogisten, Reformhausinhaber und Einzelhändler, die keine Apotheker sind.


Werbeverbot für Arzneimittel mit psychotropen Wirkstoffen mit Abhängigkeitsgefahr

Außerhalb des speziellen Fachpublikums darf auch nicht für Arzneimittel mit psychotropen Wirkstoffen mit Abhängigkeitsgefahr geworben werden. Dieses Werbeverbot gilt auch für Schlafmittel, Psychopharmaka und Arzneimittel zur Notfallkontrazeption (z.B. "Pille danach"), § 10 Abs. 2 HWG.


Werbeverbot für Arzneimittel gegenüber dem allgemeinen (Laien-)publikum nach § 11 HWG


Grundsätze

Außerhalb der Fachkreise, d.h. gegenüber dem Laienpublikum (Verbraucher), darf für Arzneimittel nur eingeschränkt geworben werden. § 11 HW enthält mehrere Einschränkungen für Heilmittelwerbung gegenüber dem allgemeinen Laienpublikum (siehe oben). Ein Teil der Regelungen des § 11 HWG betrifft nur Arzneimittel.


Gesetzliche Definition der Fachkreise

„Fachkreise“ sind nach § 2 HWG

„Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.“


Angehöriger der Heilberufe sind Ärzte, Zahnärzte, psychologische Psychotherapeuten, Heilpraktiker und Angehörige von Heilhilfsberufen (LG Ulm v. 17.12.2012 – 10 O 90/12 - Anwendungsgebiete), z.B. Krankenpflegekräfte. Zu den Fachkreisen, die erlaubterweise mit Heilmitteln Handel treiben zählen Apotheker, Großhändler und pharmazeutische Unternehmer. Auch Drogisten und sonstige Einzelhändler treiben erlaubterweise Handel mit Heilmitteln, allerdings nur mir nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Auch Personen, die Heilmittel in Ausübung ihres Berufs anwenden, gehören zu den Fachkreisen, beispielsweise Kosmetiker und Optiker. Patienten gehören nicht zu den Fachkreisen, auch dann nicht, wenn sie an einer chronischen Erkrankung leiden (OLG Stuttgart v. 12.11.1999 – 2 U 82/99 - Wettbewerbsverstoß durch Abbildung von Diagnose- und Behandlungsvorgang in Rehabilitationsklinikprospekt).


Arzneimittelwerbung mit Prominenten-Empfehlungen und Influencer-Werbung für Arzneimittel nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG


Werbung Empfehlungen von Prominenten gegenüber Verbrauchern für Arzneimittel ist nach § 11 I Nr. 2 HWG verboten, wenn die Werbung aufgrund der Bekanntheit der Prominenten zu Arzneimittelverbrauch anregen kann. Prominente haben eine Vorbildfunktion. Das Verbot der werblichen Verwertung Prominenter gegenüber Verbrauchern soll einen emotionsgeleiteten sorglosen Arzneimittelkauf verhindern.

Verboten ist aber nicht jede Werbung von Prominenten, sondern nur solche, in denen die prominente Person eine Empfehlung abgibt. Weitere Voraussetzung: Die Bekanntheit der bekannten Person kann zum Arzneimittelverbrauch anregen. Entscheidend ist, ob die prominente Person in der Werbung in eine Rolle schlüpft oder aber die Werbung suggeriert, sie stünde auch persönlich hinter der Werbeaussage. Unzulässig ist es, wenn die Werbung suggerierte, die Prominente stünde auch persönlich hinter der Werbebotschaft.


Beispiel
In einer Werbung für Schüßler-Salze war eine bekannte Schauspielerin abgebildet. Der Werbetext lautete:


„Für die Balance zwischen Beruf und Familie bin ich selbst verantwortlich – genauso wie für meine Gesundheit - [Name der Schauspielerin], Mutter, Schauspielerin und Unternehmerin“


Das war eine unzulässige Prominentenempfehlung. Denn die Werbung suggerierte, die Schauspielerin stünde auch persönlich als „Mutter, Schauspielerin und Unternehmerin“ hinter der Werbebotschaft. Eine konkrete Handlungsanweisung erfordert eine Prominentenempfehlung nicht. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.4.2015 – 6 U 66/13 - Unzulässige Arzneimittelwerbung mit Empfehlung einer prominenten Schauspielerin).


Eine konkrete Handlungsanweisung erfordert eine Prominentenempfehlung nicht (OLG Karlsruhe, Urteil vom v. 8.4.2015 – 6 U 66/13 - Unzulässige Arzneimittelwerbung mit Empfehlung einer prominenten Schauspielerin).

Dieses Merkmal wird bei Infuencern meistens erfüllt sein. Denn diese suggerieren, dass sie persönlich hinter dem Produkt stehen. Influencer, sobald sie einigermaßen bekannt sind, dürfen daher nicht für Arzneimittel werben.


Weitere Werbeverbote für Arzneimittel gegenüber dem allgemeinen (Laien-)publikum nach § 11 HWG


Außerhalb der Fachkreise darf ebenso wenig geworben werden
•   nach § 11 I 1 Nr. 13 HWG mit Preisausschreiben und Gewinnspielen, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten. Bereits die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel, bei dem Teilnehmer gegen Einsendung eines Rezepts einen Preis gewinnen können, ist allerdings eine unzulässige Werbegabe im Sinne von § 7 HWG. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist daher praktisch gering;
•   nach § 11 Abs. I 1 Nr. 14 HWG mit Abgaben von Arzneimitteln als Muster oder Proben oder durch Gutscheine hierfür;
•   nach § 11 I 1 Nr. 7 HWG mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte. Diese Vorschrift spielt praktisch keine Rolle. Denn letztendlich verspricht jede Werbung für ein Arzneimittel eine Gesundheitsverbesserung. Der Sinn dieser Vorschrift ist daher unklar.


Verbot vergleichender Arzneimittelwerbung nach § 11 II HWG (Äquipotenzbehauptungen)


Äquipotenzbehauptungen

Arzneimittelwerbung, in denen Arzneimittel miteinander verglichen werden und eine zumindest gleiche Wirkstärke (Äquipotenz) eines Arzneimittels gegenüber einem anderen Arzneimittel behauptet wird, ist gegenüber einem Laienpublikum verboten. Das Referenzprodukt muss erkennbar sein. Daran fehlt es bei Alleinstellungsbehauptung („wirkt am besten“) oder einer Spitzengruppenbehauptung („keine wirkt besser“). Solche Behauptungen verstoßen nicht gegen § 11 II HWG (Vgl. OLG Düsseldorf v. 10.11.2016 – 20 U 55/16 – “Keiner ist schneller“) und sind zulässig, wenn die Aussage zutreffend ist.


Dieses Verbot gilt auch dann, wenn die Werbung sich auf einen Wirkstoff bezieht und das Publikum diesen Wirkstoff mit Arzneimitteln verbindet (OLG Köln v. 1. 4.2011 - 6 U 214/10 - „Die moderne Medizin setzt auf …”).


Gegenüber Fachkreisen sind Äquipotenzbehauptungen für Arzneimittel zulässig (siehe unten). Hier gilt aber jedenfalls die allgemeinen Grundsätze der vergleichenden Werbung.


Verbot von Äquipotenzbehauptungen gegenüber dem allgemeinen (Laien-)publikum

Gegenüber dem allgemeinen (Laien-)Publikum (Verbraucher) darf für Arzneimittel nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist. § 11 II HWG regelt speziell für Arzneimittel die wettbewerbsrechtliche vergleichende Werbung.


Äquipotenzbehauptungen gegenüber Fachkreisen

Äquipotenzbehauptungen in der Fachwerbung sind erlaubt. Ob eine Werbung mit einem Wirksamkeitsvergleich zulässig ist, hängt vor allem davon ab, ob die Werbebehauptung wissenschaftlich abgesichert ist. Wenn die Aussage, ein be-worbenes Arzneimittel (Biosimilar) habe eine vergleichbare Wirksamkeit wie das Referenzprodukt, mit einem Fußnotenvermerk auf eine wissenschaftliche Studie versehen wird, erwartet der Fachverkehr, dass es sich hierbei um eine klinische Wirksamkeitsstudie handelt und nicht um eine klinisch-pharmakologische Studie mit gesunden Probanden (OLG Hamburg v. 2.10.2014 – 3 U 17/13 - Irreführende Arzneimittelwerbung für ein Biosimilar).


Äquipotenzbehauptungen in Fachinformationen

Praxisrelevant sind vor allem Werbungen mit vergleichenden Wirkungen mit Bezug auf Angaben in den Fachinformationen oder Wirksamkeitsvergleiche in den Fachinformationen selbst.


Verbot der Werbung gegenüber dem allgemeinen (Laien-)publikum für bestimmte Arzneimittel nach § 12 HWG


Werbung für Heilmittel an Adressaten außerhalb der Fachkreise ist nach § 12 HWG verboten für Werbung für Arzneimittel, die sich auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung besonders gefährlicher Krankheiten bezieht. Diese Krankheiten und Leiden sind in der Anlage A zu § 12 HWG aufgeführt:

1.   Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 meldepflichtige Krank-heiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen. Der Verweis auf das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000  ist dyna-misch und umfasst auch neuere Fassungen des Gesetzes. Eine Melde-pflichtige Krankheit ist daher auch COVID-19, auch wenn SARS-CoV-2-Viren erst 2020 in den Katalog der meldepflichtigen Krankheitserreger auf-genommen wurden (BGH v. 21.12.2023 – I ZR 24/23 – Corona-Prophylaxe);
2.   bösartige Neubildungen,
3.   Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
4.   krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.


Heilmittelwerberechtliche irreführende Werbung für Arzneimittel


Fehlende wissenschaftlich gesicherte Wirkung nach § 3 S. 2 Nr. 1 HWG

Für Arzneimittel gilt das Irreführungsverbot des § 3 S. 2 Nr. 1 HWG. Dieses Irre-führungsverbot normiert im Wesentlichen, was die Rechtsprechung bei gesundheitsbezogener Werbung ohnehin fordert. Eine Irreführung liegt demnach vor, wenn Arzneimitteln Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Insoweit sind – wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung – besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen (BGH, Urteil v. 6.2.2013 – I ZR 62/11 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).


Wissenschaftlich gesicherte Wirkung bei zulassungspflichtigen Arzneimitteln

Nach dem „Strengeprinzip“ ist gesundheitsbezogene Werbung nur dann zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Bei zulassungspflichtigen Arzneimitteln ist die Registrierung ein Indiz, dass das Medikament dem gesicherten Stand der Wissenschaft entspricht. Bei Angaben, die der Zulassung des Arzneimittels wörtlich oder sinngemäß entsprechen, ist davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Zulassung dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprechen, auch bezüglich der angegebenen therapeutischen Wirksamkeit. Solche Angaben finden sich in der Fachinformation (BGH, Urteil v. 6.2.2013 – I ZR 62/11 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil), die dem Zulassungsantrag eines Arzneimittels beizufügen ist. Dieses Indiz kann aber widerlegt werden, wenn nach dem Zulassungszeitpunkt bekanntgewordene oder der Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung sonst nicht zugängliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen (BGH v. 7.5.2015 – I ZR 29/14 - Äquipotenzangabe in Fachinformation).


Keine wissenschaftlich gesicherte Wirkung bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln

Bei traditionell registrierten pflanzlichen Arzneimitteln nach § 39a AMG gilt dieser Grundsatz nicht. Denn zwischen der Zulassung eines Arzneimittels und der Registrierung eines traditionellen pflanzliches Arzneimittels bestehen Unterschiede. Bei der Registrierung eines traditionellen pflanzliches Arzneimittels ist nämlich trotz des gleichen Einreichungsformats kein vollständiges Dossier einzureichen, insbesondere ist die Wirksamkeit nicht durch produktspezifische klinische Studien zu belegen. Einzureichen ist im Wesentlichen nur der bibliografische Nachweis, dass das Arzneimittel seit mindestens 30 Jahren medizinisch verwendet wird und Wirksamkeit aufgrund der langjährigen Erfahrung plausibel und unbedenklich ist (§ 39a I Nr. 4, 5 AMG; OLG Jena v. 3.7.2019 – 2 U 626/18 - Stärkt das Immunsystem).

Arzneimittelrechtliche irreführende Arzneimittelbezeichnungen


Irreführende Arzneimittelbezeichnungen nach § 8 AMG

Das Herstellen oder Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit irreführenden Bezeichnungen ist nach § 8 AMG verboten. Das Inverkehrbringen umfasst auch die Werbung (Siehe § 4 XVII AMG). Angesichts der Bedeutung des Rechtsguts Gesundheit und der mit falschen Erwartungen an Arzneimittel verbundenen Gesundheitsrisiken müssen nach dem "Strengeprinzip" Bezeichnungen von Arzneimittel besonders wahr, eindeutig und klar sein (OVG Münster, Urteil v. 17.6.2013 - 13 A 1113/11; BGH v. 6.2.2013 – I ZR 62/11 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).


Irreführende Arzneimittelbezeichnungen bei Dachmarken-Strategie

Bei Namen bzw. Bezeichnungen von Waren, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen, misst der Verbraucher dem - typischerweise vorangestellten - Hauptbestandteil meistens besondere Bedeutung für die Art bzw. Qualität der jeweiligen Ware zu. Wenn der Hauptbestandteil einer mehrteiligen Bezeichnung aus einer Dachmarke besteht, die seit mehreren Jahren für bestimmte Arzneimittel genutzt wird, besteht die Gefahr, dass Verbraucher, die ein solches Präparat dieser Marke kennen, ein dieselbe Hauptbezeichnung führendes (neues) Arzneimittel hinsichtlich seines Anwendungsgebiets und seiner therapeutischen Wirksamkeit als zumindest als ähnlich wahrnehmen und daher getäuscht werden.

Beispiel (OVG Münster, Urteil v. 17.6.2013 - 13 A 1113/11; vgl. auch OLG Frankfurt v. 22.5.2020 – 6 U 23/20 - Präsentationsarzneimittel)
Ein Hersteller vertreibt verschiedene dermatologisches Arzneimittel seit Jahrzehnten unter einer einheitlichen Dachmarke. Diese stellt als Hauptbe-zeichnung den ersten Teil der jeweiligen Bezeichnungen dar. Einziger Wirkstoff ist ein Antihistaminikum. Außerdem vertreibt der Hersteller eine arzneiliche Creme gegen Lippenherpes dessen einziger Wirkstoff das antivirale Penciclovir ist. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) lehnte die Nutzung der Dachmarke für dieses Präparat wegen ab: Die Nutzung unter derselben Dachmarke bei abweichendem Wirkstoff sei irreführend. Denn bei der neuen Bezeichnung gehe ein erheblicher Teil der Verbraucher aufgrund der Hauptbezeichnung (Dachmarke) davon aus, dass dieses Arzneimittel therapeutische Wirkungen entfalte, die denen der übrigen antihistaminen Präparate mindestens ähnelten. Eine solche Ähnlichkeit liege aber tatsächlich nicht vor. Während die meisten Dachmarken-Präparate für die Bekämpfung allergischer Reaktionen als Wirkstoff ein Antihistaminikum enthalte, befände sich in der Creme gegen Lippenherpes allein der antivirale Wirkstoff Penciclovir.



Pflichtangaben für Arzneimittel nach § 4 Heilmittelwerbegesetz (HWG)


Generelle Pflichtangaben für Werbung für Arzneimittel

Nach § 4 HWG muss jede Werbung für Arzneimittel gegenüber Fachkreisen und gegenüber dem allgemeinen Publikum die folgenden Angaben enthalten und zwar von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar:

  • die Bezeichnung des Arzneimittels,
  • die Anwendungsgebiete,
  • Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind,


Pflichthinweis auf Verschreibungspflichtigkeit

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7a HWG muss bei Arzneimitteln, die nach § 48 AMG verschreibungspflichtig sind, außerdem der Hinweis "verschreibungspflichtig" erscheinen.


Pflichtangaben in Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel

Eine Werbung für ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel, das nach dem Arzneimittelgesetz registriert ist, muss nach § 2 I 2 HWG folgenden Hinweis enthalten:


„Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei ... (spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungsgebiete) ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung“.


Pflichtangaben in Werbung für Monopräparate mit nur einem Wirkstoff nach § 4 Ia HWG

Bei Arzneimitteln, die nur einen Wirkstoff enthalten („Monopräparate“), muss der Bezeichnung des Arzneimittels die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis


„Wirkstoff: ...“


folgen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Bezeichnung des Arzneimittels die Bezeichnung des Wirkstoffs bereits enthält.


Pflichtangaben für Werbung gegenüber Verbrauchern

Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise (Verbrauchern) ist der Text


"Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke"


gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben (§ 4 IV HWG). Dieser Hinweis sollte mindestens in einer 6-Punkt-Schrift erscheinen (BGH v. 10.12.1986 – I ZR 213/84 – 6-Punkt-Schrift; OLG Köln v. 1.7.2016 – 6 U 151/15 – Unzulässigkeit der Zugabe von Geschenkkarten beim Kauf von Medizinprodukten).


Pflichtangaben in der Werbung für Arzneimittel in audiovisuellen Medien (Fernsehen, Youtube)


Die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG müssen in Filmen und im Fernsehen nicht gezeigt werden. Stattdessen muss der folgende Text eingeblendet und gesprochen werden:


"Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker"


Bei Werbung für Heilwässer lautet der Pflichttext:


"Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Etikett und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker"


Dies gilt für apothekenpflichtige Arzneimittel und für frei verkäufliche Arzneimittel wenn in der Packungsbeilage oder auf der Verpackung Nebenwirkungen oder Risiken angebeben sind (§ 4 Abs. 3 S. 4 HWG). 


Weitere Pflichtangaben für Werbung gegenüber Fachkreisen

Für eine Werbung gegenüber Fachkreisen verlangt das Gesetz weitere Informationen. Hier muss der Werbende außerdem angeben:

  • den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers,
  • die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d des Arzneimittelgesetzes,
  • die Gegenanzeigen,
  • die Nebenwirkungen


Diese Pflichtangaben für Werbung gegenüber Verbrauchern und Fachkreisen müssen mit denjenigen übereinstimmen, die für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind.


Ausnahme: Erinnerungswerbung

Erinnerungswerbung muss nach § 4 VI HWG die oben genannten Pflichtangaben nicht enthalten. Mit einer Erinnerungswerbung sollen Kunden angesprochen werden, die das Mittel bereits kennen (BGH v. 3.12.1998 - I ZR 119–96 – Hormonpräparate; BGH v. 26.3.2009 – I ZR 213/06 – Festbetragsfestsetzung). Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmens oder dem Hinweis „Wirkstoff“ geworben wird. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Zusätzliche Angaben führen nur aus dem Anwendungsbereich des § 4 IV HWG heraus, wenn sie einen medizinisch relevanten Inhalt aufweisen. Dagegen sind weitere Angaben, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, wie insbesondere solche über Packungsgröße, Menge und Preis im Rahmen einer Erinnerungswerbung zulässig (BGH v. 29.4.2010 – I ZR 202/07 – Erinnerungswerbung im Internet).


Ort der Pflichtangaben

Die Pflichtangaben nach § 4 HWG müssen deutlich erkennbar sein. Im Internet reicht zwar ein Link auf eine weitere Seite aus. Das Kriterium der „guten Les-barkeit“ nach § 4 III 1 HWG ist aber nur erfüllt, wenn auf dieser weiteren Seite die Pflichtangaben ohne besondere Anstrengung und Konzentration zu erkennen sind, wobei ein Scrollen an sich nicht schaden muss (BGH v. 6.6.2013 – I ZR 2/12 – Pflichtangaben im Internet). Ein Scrollen zu den Pflichtangeben schadet aber dann, wenn vor den Pflichtangeben zunächst noch weitere Angaben erscheinen, beispielsweise ein Ratgeber für bestimmte Erkrankungen, dann eine Rubrik mit „häufig gestellten Fragen“ und das Impressum mit Datenschutzerklärung (OLG Köln v. 13.3.2020 – 6 U 201/19 – Arzneimittel-Familie). 


Verpackungswerbung

Verpackungen für Fertigarzneimittel müssen mit den Angaben nach § 10 AMG gekennzeichnet sein. Darüberhinausgehende Angaben sind nach § 10 I 5 AMG nur zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und nicht den Fachinformationen nach § 11a AMG widersprechen.


Unzulässig ist daher eine Verpackung, die ein vom Hersteller entworfenes Bio-Siegel  oder den Hinweis „Aus ökologischem Landbau“ oder den Hinweis „X Arzneitee seit 1916“ trägt. Denn diese Angaben stehen weder mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen noch sind sie für den Patienten in gesundheitlicher Hinsicht wichtig (OLG München v. 31.3.2022 – 6 U 1972/21 – Unzulässigkeit von Traditions- und Bio-Angaben auf Arzneimittelverpackung).


Auch die Verpackungsangabe, dass der pflanzliche Grundstoff aus biologischem Anbau stammt, ist weder für die Anwendung des Arzneimittels noch für die Gesundheit des Patienten von Bedeutung und daher unzulässig (OVG Münster v. 26.10.2015 – 13 A 2601/14).

Abmahnung wegen unzulässiger Werbung für Arzneimittel

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen unzulässiger Arzneimittelwerbung

Mitbewerber und Verbände wehren sich oft gegen unzulässige Arzneimittelwerbung und beanstanden diese mit einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht mit Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Gerichtliche Verfahren werden meistens in einstweiligen Verfügungsverfahren geführt. Hier kommt es auf Details an. Sprechen Sie uns an.

Thomas Seifried, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Anwalt für Wettbewerbsrecht Thomas Seifried hat über 20 Jahre Erfahrung im Wettbewerbsrecht mit zahlreichen beachtlichen Erfolgen und ist seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er berät und vertritt seit vielen Jahren Unternehmen der Gesundheits- und Kosmetikbranche.


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